Bestätigung der engen Auslegung der 25%-Grenze bei Beurteilung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts für Personen, die ihre Tätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben.
Nach den EU-Koordinierungsregeln hängt das anwendbare Sozialversicherungsrecht bei regelmäßiger Tätigkeit in mehreren Staaten der EU, EWR oder der Schweiz davon ab, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausgeübt wird.
Mit aktuellem Urteil vom 4. September 2025 in der Rechtssache „Hakamp“ bestätigt der EuGH als alleiniges Kriterium für die Bewertung des wesentlichen Anteils der Tätigkeit im Wohnstaat die Frage, ob die Person mindestens 25 % der Arbeitszeit oder des Arbeitsentgeltes in diesem Mitgliedstaat leistet oder erhält. Weitere Kriterien sind nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Bewertung sind jeweils der Beginn der gewöhnlichen Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten und die entsprechend für die folgenden 12 Monate angenommene Situation.
Hintergrund für die Entscheidung war die Auslegung des Begriffs der „wesentlichen Tätigkeit“ und die Möglichkeit der Berücksichtigung weiterer Umstände im Einzelfall, hervorgerufen durch sich teilweise unterscheidende Sprachfassungen der Durchführungsverordnung in einzelnen Mitgliedstaaten.
Hier hat der EuGH endlich für Klarheit gesorgt und die einheitliche, harte Grenze von 25% bestätigt.
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