Aufgrund von in der Regel deutlich geringeren Abgabensätzen als in westeuropäischen Ländern, werden Leiharbeitnehmer (insbesondere aus dem osteuropäischen Ausland) im Niederlassungsland des Verleihunternehmers und nicht im Einsatzland sozialversichert.
Welchem nationalen Sozialversicherungsrecht unterfallen grenzüberschreitend tätige Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer? Mit dieser brisanten Frage hat sich jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigt (Urt. v. 03.06.2021, Az. C-784/19).