Kein fiktiver Lohnsteuerabzug notwendig Im Fall von Grenzgängern, die im Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten, muss bei der Berechnung des Krankengeldes das zu ermittelnde Nettoarbeitsentgelt nach § 47 Abs. 1 SGB V nicht um eine fiktive Lohnsteuer vermindert werden.
Üben Grenzgänger und Grenzgängerinnen ihre Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise vorübergehend von zu Hause aus (ganz oder teilweise), ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts.