Neue Informationspflicht bei LIMOSA-Meldungen

Bei Entsendungen von Arbeitnehmern nach Belgien ist im Zusammenhang mit der LIMOSA-Meldung eine neue Informationspflicht zu beachten. Vor der Bearbeitung der LIMOSA-Meldung muss der Arbeitnehmer schriftlich darüber informiert werden, dass im Rahmen der Meldung personenbezogene Daten über ihn im LIMOSA-Portal eingegeben werden.

Die schriftliche Mitteilung muss zudem einen Hinweis auf die Datenschutzrichtlinien des belgischen Landesamts für soziale Sicherheit (LSS) enthalten. Dort können sich Arbeitnehmer über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie über ihre diesbezüglichen Rechte informieren.

Die Informationspflicht ist damit vor der Einreichung bzw. Bearbeitung der LIMOSA-Meldung in den Entsendeprozess zu integrieren. Die IAC hat ihre Prozesse bereits entsprechend angepasst. Betroffene Kunden wurden bzw. werden von uns aktiv über die Änderung und die daraus resultierenden Anpassungen informiert.

 

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