BMF-Info zu Auslandsreisevergütungen
Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab dem 01.01.2023 bekannt gegeben.
Hintergrund
Bei einer beruflich bedingten Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der in § 9 Abs. 4a S. 3 EStG angegebenen Inlandspauschbeträge länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der ganztägigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung mit 120 Prozent sowie an An- und Abreisetagen und einer mehr als 8 stündigen Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz angesetzt werden. Die Auslandspauschbeträge ab 01.01.2023 werden vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt.
Verwaltungsanweisung
Das BMF hat die maßgeblichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab dem 01.01.2023 bekannt gegeben. Das Schreiben enthält eine entsprechende Übersicht zu allen Ländern, in der alle Änderungen gegenüber den für 2021 maßgebenden Beträgen im Fettdruck aufgeführt sind.
Insgesamt wurden die Pauschbeträge von 62 Ländern oder Regionen verändert. Bei 59 dieser 62 Länder wurden sowohl Veränderungen der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als auch für die Übernachtungskosten vorgenommen.
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind mehrheitlich gestiegen. Deutlich angestiegen sind die Beträge für Aserbaidschan, Belgien, Bolivien, Dänemark, El Salvador, Island, Luxemburg sowie für Atlanta und Chicago in den USA. Der Betrag für die Übernachtungskosten hat sich vor allem in Dänemark, Honduras, El Salvador, Island sowie in den USA deutlich erhöht. Auch die Pauschbeträge für Übernachtungen sind in den meisten Regionen angestiegen.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist wie auch in den Vorjahren der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist weiterhin der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Fundstelle: BMF, Schreiben vom 23.11.2022 – Download Link
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