Die höheren Lebenshaltungskosten vor Ort eines entsendeten Arbeitnehmers ins Ausland kann der Arbeitgeber abgelten, indem er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach §3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge sind zum 01.07.2021 angepasst worden.
Die Daten sind in dem BMF-Schreiben vom 02.07.2021 zu finden. (Az. IV C 5 – S 2341/21/10001 :002; DOK: 2021/0767405)
Hier geht’s zum Schreiben: