Neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge vom 01.07.2021

Die höheren Lebenshaltungskosten vor Ort eines entsendeten Arbeitnehmers ins Ausland kann der Arbeitgeber abgelten, indem er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach §3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge sind zum 01.07.2021 angepasst worden.

Die Daten sind in dem BMF-Schreiben vom 02.07.2021 zu finden. (Az. IV C 5 – S 2341/21/10001 :002; DOK: 2021/0767405)

Hier geht’s zum Schreiben:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2021-07-02-kaufkraftzuschlaege-stand-01-07-2021.html

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