Gilt bei einer Entsendung nach Frankreich (auch bei kurzfristiger Natur wie Dienstreisen oder Abordnungen) von Mitarbeitern das französische Recht?
Auslandseinsätze fordern eine erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und damit verbunden der Personalabteilung. So sind einige Formalitäten und Antragstellungen vorzunehmen, die der Mitarbeiter auch ggf. vorweisen muss. Dies sind in Frankreich unter anderen die
- Beantragung der A1-Bescheinigung,
- ggf. die Durchführung einer sogenannten SIPSI-Meldung – Posted Worker Declaration,
- Beantragung einer BTP-Karte etc.
Diese Prozesse sind in der Praxis meist schnell gefunden und werden entsprechend zeitnah beantragt und umgesetzt. Doch eine Frage bleibt in den meisten Unternehmen unbeantwortet, die aber dennoch in den Bereich der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers fällt: Die Frage nach dem anwendbaren Arbeitsrecht bei grenzüberschreitenden Arbeitseinsätzen. Die EU hat hierzu verschiedene Regelungen aufgesetzt und unter anderen in der Rom I Verordnung geregelt, dass ein Arbeitnehmer, welcher von einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt und innerhalb der EU eingesetzt wird, im Rahmen einer Entsendung – hier in Frankreich – in Teilen unter das französische Arbeitsrecht fällt.
Wenn demnach Arbeitnehmer nach Frankreich entsandt werden, gilt für die sie ab dem ersten Tag der Entsendung (und dies während der ersten 12 Monate der Entsendung) ein Teil des französischen Arbeitsrechts, dieser Teil wird auch als Eingriffsnorm bezeichnet und stellt entsprechende Kernbereiche im französischen Arbeitsrecht dar.
Zu diesem Eingriffsnormen des französischen Arbeitsrechts zählen z. B. die Vorschriften zu den Themen der Arbeitszeit, der geleisteten Vergütung, der Feiertagsregelungen sowie weitergehender Leistungen wie etwa die Reisekosten.
Zu den anwendbaren Vorschriften zählen hierbei sowohl die gesetzlichen Bestimmungen in Frankreich als auch die Regelungen der für allgemeinverbindlich erklärten französischen Tarifverträge. Das macht es entsprechend aufwendiger und schwieriger in der praktischen Umsetzung für die Personalabteilungen.
Es muss also demnach möglichst zu Beginn einer Entsendung ermittelt werden, welcher französische Tarifvertrag (hier gibt es leider eine erhebliche Anzahl) bei einer Entsendung nach Frankreich gilt. Zur Ermittlung des zutreffenden Tarifvertrags wird auf diejenige Tätigkeit abgestellt, die die entsendeten Arbeitnehmer in Frankreich tatsächlich ausüben. Sie werden der Branche dann entsprechend zugerechnet.
Sofern die Entsendung des Mitarbeiters für mehr als 12 Monate nach Frankreich vorgenommen wird, gilt ab dem 13. Entsendungsmonat grundsätzlich das gesamte französische Arbeitsrecht (mit Ausnahme bestimmter Vorschriften) anwendbar. Zum anwendbaren französischen Arbeitsrecht zählen auch sämtliche für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Vorschriften des auf den eingesetzten Mitarbeiter anwendbaren französischen Tarifvertrags.
Diese arbeitsrechtlichen Regelungen werden gerade auch im Rahmen der Kontrollen bei der Posted Worker Declaration überprüft. Es ist daher wichtig, sich vor Beginn einer Entsendung darüber zu informieren, welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen während der Entsendung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind, um im Falle einer Kontrolle sachgerecht nachweisen zu können, dass diese Bestimmungen korrekt eingehalten wurden und werden.
Das Bußgeld, das bei der Feststellung von Verstößen gegen das französische Arbeitsrecht fällig wird, kann mitunter sehr hoch ausfallen, da die einzelnen Beträge, die für die verschiedenen festgestellten Verstöße jeweils anfallen, kumulierbar sind, so dass durch die Addition von Einzel-Geldbußen rasch eine hohe Gesamt-Geldbuße zustande kommen kann.
Auch sollten die Personalabteilungen mit dem Mitarbeiter eine Entsendevereinbarung zum Arbeitsvertrag abschließen. In einer solchen Entsendevereinbarung wird der Mitarbeiter über die während der Zeit der Entsendung geltenden Arbeitsbedingungen informiert und es werden darin die abweichenden arbeitsrechtlichen Vorschriften vereinbart, die (nur) während der Zeit der Entsendung gelten. So kommt der Arbeitgeber dann der Fürsorgepflicht nach und kann ggf. den Beweis bei einer Prüfung antreten.
Gern stehen wir Ihnen rund um diese Fragestellungen und bei der Gestaltung vertraglicher Regelungen sowie der Posted Worker Declaration in der Durchführung zur Verfügung.