Neufassung des Auslandstätigkeitserlasses

ATE: nicht abgeschafft, sondern reformiert!

Die deutsche Finanzverwaltung hat den ATE mit Wirkung ab 2023 reformiert. Wir informieren Sie, welche Bedeutung diese Neufassung für die steuerfreie Zahlung von Arbeitslohn bei grenzüberschreitenden Mitarbeiter-Einsätzen hat.

Die rein deutsche Regelung des ATE (Auslandstätigkeitserlass – BMF, Schreiben vom 31.10.1983), welche bei Vorliegen spezifischer Voraussetzungen die steuerfreie Auszahlung des Arbeitslohns bei einer Auslandstätigkeit von Beschäftigten eines inländischen Arbeitgebers steuerfrei ermöglichte, war seit Langem in der EU umstritten und es wurde vielfach mit der ersatzlosen Streichung dieses steuerlichen Vorteils gerechnet.

Nunmehr hat allerdings das BMF mit Schreiben vom 10.06.2022 den ATE reformiert und neugefasst (BMF, IV C 5 – S 2293/19/10012:001). Steuerliche Vorteile bleiben für Beschäftigte auch weiterhin bestehen.

Der ATE besagt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen Deutschland bei bestimmten begünstigten Tätigkeiten im Ausland auf sein Recht auf Besteuerung des Arbeitslohns verzichtet, wenn mit dem Tätigkeitsstaat im Ausland kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Also ein klarer Vorteil für Beschäftigte deutscher Arbeitgeber im Ausland, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Historisch gesehen standen primär volkswirtschaftliche und entwicklungspolitische Gründe im Vordergrund für diese steuerliche Bevorteilung von Arbeitenden im Ausland.

Inhalte der Reformierung des ATE

Die nun erfolgte Reformierung des ATE beinhaltet im Wesentlichen:

  • Begünstigte Arbeitgebende sind nicht nur inländische Arbeitgebende, sondern nun auch solche mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter in einem EU/EWR Staat.
  • der begünstigten Tätigkeiten erfolgte die Erweiterung, dass erstmals auch die Beratung ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Rahmen begünstigter Tätigkeiten als begünstigte Tätigkeit im Sinne des ATE anzusehen ist.
  • Nicht begünstigte Tätigkeiten sind Sanierungs-, Restaurierungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten an Bauwerken ohne industrielle bzw. technische Nutzung. Ebenfalls nicht begünstigt sind Tätigkeiten im Bereich der humanitären Hilfe.
  • Die Tätigkeit des Bordpersonals auf Seeschiffen sowie die Produktion von Schiffen im Ausland zählen ebenfalls zu den nicht begünstigten Tätigkeiten.
  • Musste bisher zur Steuerfreistellung in Deutschland bei Anwendung des ATE kein ausländischer Besteuerungsnachweis erbracht werden, so sieht die Neufassung des ATE nunmehr vor, dass eine Mindestbesteuerung von 10 % im Ausland nachgewiesen werden muss.
  • Hinsichtlich der Dauer der begünstigten Tätigkeit wurde klargestellt, dass nicht nur die Urlaubs- und Krankheitstage, sondern auch Freizeitblöcke (inklusive eingeschlossener arbeitsfreier Wochenenden und Feiertage) als unschädliche Unterbrechung gelten, wenn die Auslandstätigkeit insgesamt mindestens 3 Monate in einem Staat ausgeübt wird, mit welchem kein DBA besteht.

Unverändert bleibt die Regelung, dass in Deutschland nach ATE steuerfrei ausgezahlter Arbeitslohn für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland weiterhin dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Die Neuregelungen des ATE gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

Wir empfehlen Unternehmen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vom ATE Gebrauch machen, sich frühzeitig mit den neuen Regelungen und dessen Auswirkungen vertraut zu machen.

 

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