Grenzüberschreitende Leiharbeit: EuGH konkretisiert Merkmal der gewöhnlichen Tätigkeit

Aufgrund von in der Regel deutlich geringeren Abgabensätzen als in westeuropäischen Ländern, werden Leiharbeitnehmer (insbesondere aus dem osteuropäischen Ausland) im Niederlassungsland des Verleihunternehmers und nicht im Einsatzland sozialversichert.

Eine A1-Bescheinigung können Arbeitnehmer erhalten, wenn für sie der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 eröffnet ist. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates unterliegt, in dem sein vertraglicher Arbeitgeber gewöhnlich tätig ist, sofern sie für höchstens 24 Monate in einen anderen Mitgliedsstaat entsandt werden und dort auch keine andere entsandte Person ablösen. Eine Konkretisierung dieser Vorschrift findet sich in Art. 14 Abs. 2 VO Nr. 987/2009. Die Worte „gewöhnlich dort tätig“ beziehen sich auf Arbeitgeber, die gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates ausüben, in dem das Unternehmen niedergelassen ist.

Der EuGH hat hierzu eine Entscheidung getroffen. Die Auswahl und Einstellung im Mitgliedstaat ist nicht ausreichend.

Im Fall des EuGH hat ein bulgarisches Leiharbeitsunternehmen mit einem bulgarischen Staatsangehörigen einen Arbeitsvertrag geschlossen, mit dem dieser vorübergehend einem deutschen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde. Um zu belegen, dass nur Abgaben nach dem bulgarischen Sozialsystem zu leisten sind, beantragte das Leiharbeitsunternehmen bei der bulgarischen Behörde eine A1-Bescheinigung. Diese Bescheinigung wurde von der Behörde verweigert, wogegen das Leiharbeitsunternehmen klagte. Das bulgarische Gericht legte daraufhin dem EuGH die Frage vor, welche Anforderungen an das Merkmal der gewöhnlichen Tätigkeit nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung zu stellen sind. Besonders interessant war hierbei, ob es für das Leiharbeitsunternehmen ausreiche, wenn es allein die Arbeitsverträge im Land seiner Niederlassung schließe.

Dies wurde von den EuGH-Richtern verneint: Ein Leiharbeitsunternehmen ist nur dann im Staat seiner Niederlassung „gewöhnlich tätig“, wenn es in nennenswertem Umfang Arbeitnehmer an Unternehmen überlässt, die in diesem Staat ansässig sind. Es genüge nicht, wenn das Unternehmen allein Auswahl und Einstellung von Arbeitnehmern im Inland vornehme. Denn nur durch die Überlassung dieser Arbeitnehmer erwirtschafte es tatsächlich seinen Umsatz (EuGH, Urteil vom 03.06.2021, Rs. C-784/19, Abruf-Nr. 226872)

 

Benötigen Sie Beratung zu internationalen Personaleinsätzen? Sprechen Sie uns gerne an!

Oder haben Sie Interesse an unseren Seminaren? Schauen Sie hier!

Ähnliche Beiträge

Global Mobility News zur EuGH-Entscheidung im Sozialversicherungsrecht

EuGH-Entscheidung vom 11. Dezember 2025

Auch Arbeitstage außerhalb der EU/EWR-Staaten oder der Schweiz sind bei der Bewertung das anzuwendenden Sozialversicherungsrechts zu berücksichtigen. Konkret geht es in der Entscheidung um Personen, die ihre Tätigkeit in mehreren Staaten der EU, EWR oder...
Global Mobility News zum EuGH-Urteil im Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsrecht: EuGH schafft Klarheit

Bestätigung der engen Auslegung der 25%-Grenze bei Beurteilung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts für Personen, die ihre Tätigkeit gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben. Nach den EU-Koordinierungsregeln hängt das anwendbare Sozialversicherungsrecht bei regelmäßiger Tätigkeit in mehreren Staaten der...

Sondernews/Merkblätter

Green-Card-Verfahren in den USA
27. Mai 2026
Visumfreie Einreise nach Thailand: Wichtige Änderung
26. Mai 2026
EU kippt A1-Pflicht für Geschäftsreisen – und verschärft Entsendungsregelungen
8. Mai 2026
FIFA WM 2026: Einreise in die USA, Kanada und Mexiko
7. Mai 2026
Flexibilität in der Policy als wirtschaftlicher Stabilitätsfaktor
4. Mai 2026
Auslandstandorte: Unternehmen reagieren auf steigende Kosten in Deutschland
30. April 2026

Sichern Sie sich aktuelles Wissen rund um das Thema „Internationales Personalmanagement - Mitarbeiterentsendung weltweit“