Der Bundesfinanzhof entschied in seiner Sitzung vom 13.02.2020 (Az. VI R 20/17), dass es sich bei den von einem österreichischen Arbeitgeber nach österreichischem Recht für seinen Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen an eine betriebliche Vorsorgekasse nach deutschem Recht, um zugeflossenen Arbeitslohn handelt.