Der Bundesfinanzhof entschied in seiner Sitzung vom 13.02.2020 (Az. VI R 20/17), dass es sich bei den von einem österreichischen Arbeitgeber nach österreichischem Recht für seinen Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen an eine betriebliche Vorsorgekasse nach deutschem Recht, um zugeflossenen Arbeitslohn handelt.
Durch die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge an die betriebliche Vorsorgekasse erhalten Arbeitnehmer einen leistungsrechtlichen Vermögenszuwachs. Es entsteht dadurch ein eigener Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber einen Dritten.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte seinen Wohnsitz von Österreich nach Deutschland verlegt und dabei seine Beschäftigung in Österreich beibehalten. Der Arbeitgeber hatte Beiträge an die betriebliche Vorsorgekasse des Klägers in Österreich geleistet und die Höhe dieser Beiträge gesondert, neben den weiteren Lohnzuwendungen, bescheinigt. Das Finanzamt rechnete dem vom Kläger als Grenzgänger bezogenen Arbeitslohn die Beiträge hinzu, wodurch sich dessen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit entsprechend erhöhten.
Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG seien nach Ansicht des Bundesfinanzhofes über die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 LStDV aufgezählten Leistungen hinaus auch Leistungen zur Absicherung der Arbeitslosigkeit. Beiträge an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse sind nur dann nach
§ 3 Nr. 62 S. 1, 2. Alt. EStG steuerfrei, wenn sie für eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherung geleistet werden.
Ob das Finanzgericht München im Streitfall zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beiträge in die betriebliche Vorsorgekasse nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind, konnte der Bundesfinanzhof aufgrund der Feststellungen des Finanzgerichts nicht abschließend entscheiden. Es hat die Sache an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Demzufolge muss das Finanzgericht nun prüfen, ob es sich bei den Beiträgen eines österreichischen Arbeitgebers in eine betriebliche Vorsorgekasse, um eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherungsleistung handelt.
Hinweis der IAC:
Die Entscheidung des Finanzgerichts dürfte interessant im Hinblick auf Beträge ähnlicher Versorgungswerke anderer Länder sein. Wir halten Sie hierzu weiterhin auf dem Laufenden.
Quellen:
BFH, Urteil vom 13.02.2020, Az. VI R 20/17)