Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem 55. Lebensjahr wird weiter erschwert
„Einmal privat – immer privat“. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist generell gesetzlich stark eingeschränkt und auch bisher bereits an enge Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere nach dem 55. Lebensjahr ist eine Rückkehr beinahe ausgeschlossen. Dennoch nutzten viele Versicherte diverse Schlupflöcher, um von günstigeren Beiträgen der GKV zu profitieren. Dem wurde nun Abhilfe geschaffen und Regelungslücken geschlossen.
Keine Rückkehr in die deutsche GKV durch Nachweis gleichgestellter Krankenversicherungszeiten im Ausland nach Vollendung des 55. Lebensjahres
Um eine Rückkehr in die GKV zu ermöglichen, bedienten sich einige dem sogenannten „Auslands-Trick“. Betroffene begründeten im Ausland für mindestens 12 Monate eine der deutschen GKV gleichgestellte gesetzliche Krankenversicherung und kehrten anschließend nach Deutschland zurück, um mithilfe der im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten wieder in die deutsche GKV aufgenommen zu werden.
Mit dem zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ hat die Regierung diesen Umweg faktisch ausgeschlossen.
Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist mit der Änderung ab sofort der Zeitraum vor der Begründung der ausländischen Krankenversicherung bei der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen zur GKV in Deutschland maßgeblich (§ 6 Abs. 3b SGB V).
Eine Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten nach internationalen oder europäischen Regelungen soll damit auch weiterhin zu einer Gleichstellung führen, jedoch weiter die Möglichkeit zur Aushebelung von nationalen Zugangsvoraussetzungen bieten.
Keine Rückkehr in die GKV über eine beitragsfreie Familienversicherung bei kurzfristigem Bezug einer Teilrente
Mit Urteil vom 22. Januar 2026 hat das Bundessozialgericht eine weitere Rückkehrlücke in die GKV geschlossen. Eine kurzfristige Reduzierung des Einkommens, etwa über den Bezug einer Teilrente, sei nicht ausreichend, um über diesen Umweg Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu begründen.
Der Gesetzgeber hat die Vorschriften über die Familienversicherung ab dem 1. Januar 2026 angepasst und Rentnern den Zugang zur Familienversicherung in der GKV über die Wahl einer Teilrente verwehrt (§ 10 Abs. 1 Satz 8)
Keine Rückkehr in die GKV im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme
In die gleiche Richtung geht auch ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Mai 2026.
Konkret geht es um die Rückkehr in die GKV bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund einer Wiedereingliederungsmaßnahme, unabhängig Altersgrenze nach Vollendung des 55. Lebensjahres. Die Marschrichtung bleibt jedoch gleich.
Das Bundessozialgericht bestätigt in seinem Urteil die Entscheidung des Landessozialgerichtes vom 12.Oktober 2023 und lehnt eine Rückkehr in die GKV ab. Demnach handele es sich bei Zeiten einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht um ein eigenständiges Beschäftigungsverhältnis, welches zu einer Neubewertung der Versicherungsfreiheit führe.
Fazit
Eine Rückkehr in die GKV wird für ältere PKV-Versicherte weiter erschwert und teilweise faktisch ausgeschlossen.
Nicht nur für Mitarbeiter über 55 Jahren, sondern für alle Mitarbeitenden ist das Thema Krankenversicherung nicht zu unterschätzen und ein möglicher Wechsel in die PKV sollte immer wohlüberlegt sein.
Insbesondere im Zusammenhang mit Zeiten einer Auslandtätigkeit sollte das Thema Krankenversicherung immer mit auf der Agenda stehen!
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