Kein fiktiver Lohnsteuerabzug notwendig Im Fall von Grenzgängern, die im Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten, muss bei der Berechnung des Krankengeldes das zu ermittelnde Nettoarbeitsentgelt nach § 47 Abs. 1 SGB V nicht um eine fiktive Lohnsteuer vermindert werden.