Kein fiktiver Lohnsteuerabzug notwendig
Im Fall von Grenzgängern, die im Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten, muss bei der Berechnung des Krankengeldes das zu ermittelnde Nettoarbeitsentgelt nach § 47 Abs. 1 SGB V nicht um eine fiktive Lohnsteuer vermindert werden.
Gegen einen solchen fiktiven Lohnsteuerabzug hat das SG Saarland kürzlich in einem Urteil entschieden: SG Saarland, Urteil vom 17.02.2022, Az 20 KR 133/20.
Sozialversicherungsrechtlicher Hintergrund bei Grenzgängern
Bei dem sogenannten echten Grenzgänger handelt es sich in diesem Fall um eine Person, die in Frankreich wohnt und in Deutschland arbeitet. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland – Frankreich unterliegt der Grenzgänger auch beim Bezug von Sozialleistungen der Besteuerung im Wohnsitzstaat, also Frankreich. In einem solchen Fall wird ein besonderes Verfahren des Grenzgängerfiskalausgleichs angewendet, nach welchem der zur Besteuerung berechtigte Staat, also Frankreich, dem Beschäftigungsstaat, hier Deutschland, eine Entschädigung in Höhe eines Teils der erhobenen Steuer zahlt. Aus diesem Grund besteht für einen fiktiven Lohnsteuerabzug vor dem Hintergrund einer Gleichbehandlung keine Rechtfertigung.
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Quelle:
LGP Löhne und Gehälter professionell, Ausgabe 05/2022, S. 100