Die Übernahme von Steuerberatungskosten eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 09.05.2019 (Aktenzeichen: VI 28/17) entschieden und damit seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 21.01.2010 – VI R 2/08) aufgegeben. Damals vertrat der BFH die Ansicht, dass die Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führte.
In dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Arbeitgeber mit dem nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern des Konzerns Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. In den Nettolohnvereinbarungen traten die Arbeitnehmer ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der entsandten Arbeitnehmer durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft. Das zuständige Finanzamt war der Auffassung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn führte und setzte gegenüber dem Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer fest.
Das BFH teilte die Auffassung des Finanzamtes nicht. Die Beauftragung eines Steuerberaters stelle überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers dar. Dies habe zur Folge, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Steuerberatungskosten keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellen würden. Mit der Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wolle der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Zwar würden die entsandten Arbeitnehmer durch die Übernahme der Steuerberatungskosten einen Vorteil erzielen, jedoch sei dieser Vorteil gegenüber dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers relativ gering. Von der Steuerberatung könne daher nur der Arbeitgeber profitieren.
In der mit der Urteilsveröffentlichung erschienen Pressemitteilung machte der BFH deutlich, dass in einem reinen Inlandssachverhalt ebenso zu entschieden worden wäre.