Am 13.06.2019 hat der Rat den Verordnungsvorschlag zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde, dem das europäische Parlament am 16.04.2019 zugestimmt hatte, angenommen.
Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Die Europäische Arbeitsagentur wird die Mitgliedsstaaten in Fragen der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität unterstützen, u. a. auch im Bereich der Vorschriften der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Entsendung von Arbeitnehmern und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Sie soll insofern Informationen über die komplexen Aspekte der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität bereitstellen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeiten verbessern. Ebenfalls am 13.06.2019 wurde entschieden, dass die slowakische Hauptstadt Bratislava den Sitz der Europäischen Arbeitsbehörde übernehmen wird.
Geschäftsführer Kai Mütze hierzu: „Damit wird ein weiterer Schritt in Richtung Beobachtung und Kontrolle von grenzüberschreitenden Aktivitäten vorgenommen. Die Behörde hat zwar auch den Aufklärungsaspekt in ihrer Präambel, es bleibt aber sicherlich abzuwarten, wie die nicht angemeldeten Erwerbstätigkeiten überwacht werden. Wir gehen davon aus, dass das Thema EU-Registrierungen und Meldungen damit eine weitere Dimension erreichen wird. Auch im Bereich der grenzüberschreitenden Tätigkeiten darf nochmals der Hinweis gegeben werden, dass der Nachweis der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung mittels der A1-Bescheinigung (auch gegen entsprechender anderslautender Berichte) hier zwingend erforderlich ist. Die Unternehmen sind also weiterhin gut beraten, wenn sie sich zu den EU-Registrierungen und Meldungen sowie der A1-Entsendebescheinigung ausrichten. Es handelt sich schließlich um überstaatliches Recht. Daneben wird dann sicherlich auch die EU-Entsenderichtlinie, welche im Mai 2018 in Bundestag auch verabschiedet wurde, eine starke Bedeutung bekommen. Hierin ist die Bezahlung unter gleichen Bedingungen geregelt, kurz auch equal pay genannt. Diese Regelungen sind im Wesentlichen für Mitarbeitereinsätze größer 12 Monate interessant und wichtig.“
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(Quelle: BRAK)