Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) reagieren auf die angespannte Sicherheitslage im Nahen Osten und wenden ihre steuerlichen Ansässigkeitsregeln derzeit flexibler an. Expatriates, die das Land aufgrund der regionalen Konflikte – insbesondere der Spannungen im Zusammenhang mit dem Iran – verlassen mussten oder nicht wie geplant zurückkehren konnten, sollen ihren steuerlichen Ansässigkeitsstatus trotz längerer Abwesenheit behalten können. Diese Entwicklung ist für Unternehmen mit Expatriates in den VAE von hoher praktischer Relevanz.
- Lockerung der steuerlichen Ansässigkeitsregeln in den VAE
Grundsätzlich müssen sich Expatriates mindestens 183 Tage pro Jahr in den VAE aufhalten, um als steuerlich ansässig zu gelten. Alternativ kann die 90‑Tage‑Regel greifen, wenn „substantial ties“ bestehen, etwa eine Beschäftigung oder eine dauerhaft verfügbare Wohnung. Zusätzlich berücksichtigen die VAE das Prinzip des „centre of life“.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage haben die VAE‑Behörden bestätigt, dass sie diese Kriterien derzeit großzügiger auslegen. Es handelt sich nicht um eine formale Gesetzesänderung, sondern um eine bereits angewandte behördliche Praxis, die außergewöhnliche Umstände wie Reisebeschränkungen, Flugausfälle oder Sicherheitsrisiken („force majeure“) berücksichtigt. Ziel ist es, betroffene Expatriates steuerlich zu schützen und ihren Ansässigkeitsstatus in den VAE zu stabilisieren.
- Steuerliche Ansässigkeit in den VAE ist nur eine Seite der Medaille
Die Flexibilisierung betrifft ausschließlich das Steuerrecht der VAE. Für die steuerliche Behandlung in anderen Staaten gelten weiterhin deren nationale Regelungen sowie gegebenenfalls bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Die Anpassungen in den VAE haben somit keinen Einfluss auf die Besteuerung im Herkunftsland.
- Besonderheit Deutschland: Kein DBA mit den VAE
Zwischen Deutschland und den VAE besteht aktuell kein DBA. Daher richtet sich die deutsche Besteuerung ausschließlich nach deutschem Steuerrecht, und das deutsche Besteuerungsrecht wird mangels DBA nicht durch abkommensrechtliche Regelungen eingeschränkt.
Wenn Expatriates aufgrund der aktuellen Lage mehr Zeit in Deutschland verbringen, können sich – je nach individueller Situation – folgende steuerliche Konsequenzen ergeben:
- Unbeschränkte Steuerpflicht, wenn in Deutschland ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht. In diesem Fall unterliegen grundsätzlich sämtliche weltweiten Einkünfte der deutschen Einkommensteuer; das deutsche Besteuerungsrecht wird im Verhältnis zu einem Beschäftigungsverhältnis in den VAE nicht durch ein DBA begrenzt, da ein solches nicht existiert.
- Beschränkte Steuerpflicht, wenn weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt besteht, aber während des Aufenthalts in Deutschland gearbeitet wird. Dann sind die in Deutschland ausgeübten Arbeitstage steuerpflichtig; auch hier besteht mangels DBA kein abkommensrechtlicher Schutz für ein Beschäftigungsverhältnis in den VAE.
Die Flexibilität der VAE hat auf diese deutsche Rechtslage keinerlei Einfluss.
- Relevanz für Entsendeverträge und Nettolohnvereinbarungen
Für Entsendeverträge – insbesondere bei Nettolohnvereinbarungen – ist es wichtig, sowohl die steuerliche Behandlung im Herkunftsland als auch im Entsendeland im Blick zu behalten. Während die Flexibilität der VAE dazu beitragen kann, den dortigen steuerlichen Status zu sichern, können zusätzliche steuerpflichtige Arbeitstage im Herkunftsland Mehrkosten auslösen, etwa im Rahmen von Tax‑Equalization‑ oder Tax‑Protection‑Modellen. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre arbeitsvertraglichen Regelungen diese Konstellationen angemessen abbilden.
- Was sollten deutsche Arbeitgeber im Blick behalten?
- Die VAE wenden ihre Ansässigkeitsregeln derzeit flexibel an – jedoch nur in konfliktbedingten Fällen.
- Die steuerliche Beurteilung im Herkunftsland bleibt davon unberührt.
- Aufenthalte und insbesondere Arbeitstage in Deutschland können steuerliche Folgen haben.
- Eine saubere Dokumentation der Aufenthalts‑ und Arbeitstage ist essenziell.
- Entsendeverträge, Nettolohnmodelle und arbeitsvertragliche Steuerausgleichsvereinbarungen sollten auf mögliche Kosten‑ und Compliance‑Risiken geprüft werden.
- Eine frühzeitige Abstimmung zwischen HR, Global Mobility und Tax ist empfehlenswert.
Fazit
Die VAE reagieren auf die aktuelle Sicherheitslage mit einer flexibleren Anwendung ihrer steuerlichen Ansässigkeitsregeln. Für deutsche Unternehmen bedeutet dies: Der VAE‑Ansässigkeitsstatus ihrer Expatriates kann trotz längerer Abwesenheit erhalten bleiben – die steuerliche Beurteilung in Deutschland richtet sich jedoch weiterhin ausschließlich nach deutschem Recht, da kein DBA mit den VAE besteht. Eine individuelle Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen der betroffenen Staaten bleibt daher unerlässlich.
Gerne unterstützen wir Sie bei der lohnsteuerrechtlichen sowie arbeitsvertraglichen Bewertung konkreter Fälle oder der Anpassung Ihrer Entsende‑ und Steuerausgleichsmodelle.



