Seit dem 12.09.2022 hat die EU das Visa-Abkommen mit Russland auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Damit profitieren russische Staatsbürger nicht mehr von der erleichterten Visavergabe für Reisen in den Schengenraum.
In der Januar-Ausgabe der Fachzeitschrift der IHK Kassel „Wirtschaft Nordhessen“ nimmt die IAC Stellung zu den Veränderungen bei Dienstreisen und Arbeitseinsätzen durch den Brexit.
Mit seinem Urteil vom 09.12.2020 (III R 73/18) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Anspruch auf vorrangige ausländische Familienleistungen auch dann auf das Kindergeld nach deutschen Recht anzurechnen ist, wenn der im Ausland erwerbstätige Kindergeldberechtigte die dort vorgesehenen Leistungen weder beantragt noch bezogen hat.
Mit Ablauf des 31.12.2021 sollte eine drei-jährige Übergangsfrist, in welcher Expats in China von besonderen steuerfreien Leistungen profitieren konnten, enden.
Reisende nach Schweden müssen ab 21.01.2022 keinen negativen COVID-Test mehr vorweisen, bevor sie in Schweden einreisen dürfen, dies teilte die Regierung am 18.01.2022 mit.
Der Anspruch auf Kindergeld im nachrangigen Staat (Deutschland) ist nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen, wenn nur ein Anspruch im nachrangigen Staat besteht, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch im vorrangigen Staat (Polen) aber nicht erfüllt werden.
In der aktuellen September-Ausgabe der Fachzeitschrift der IHK Kassel „Wirtschaft Nordhessen“ nimmt die IAC Stellung zu den Meldepflichten in der EU und zeigt außerdem auf, was Unternehmen hierzu dringend beachten sollten.
Die weiter fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft führt dazu, dass Unternehmen Ihre Beschäftigte sehr flexibel – zum Teil weltweit – einsetzen müssen. Dies stellt wiederum nicht nur die Unternehmen, sondern auch deren Beschäftigte in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht vielfach vor eine große Herausforderung.
Seitdem die Corona-Beschränkungen in fast allen Ländern der EU/EWR aufgehoben oder zumeist gelockert wurden, nimmt der berufsbedingte Reiseverkehr wieder zu. Unternehmen, die Mitarbeiter im Ausland einsetzen, müssen sich daher wieder verstärkt mit den verpflichtenden Themen A1-Bescheinigungen und EU Registrierungen auseinandersetzen.
In der Europäischen Union gilt: Arbeitnehmer, die in einem Mitgliedstaat arbeiten, unterliegen der dortigen Sozialversicherungspflicht – unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber seinen Sitz hat.