Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit Russland

Russland setzt einige DBA-Regelungen mit 38 Staaten mit sofortiger Wirkung aus

Russland hat am 08.08.2023 per Präsidialdekret veranlasst, dass die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit 38 „unfreundlichen“ Staaten in Teilen zeitweise ausgesetzt werden. Neben Deutschland sind u.a. die anderen EU-Mitgliedstaaten, die USA, UK, Australien, die Schweiz, Singapur und Japan von der Maßnahme betroffen. Die Regelung trat mit ihrer Veröffentlichung unverzüglich in Kraft.

Im konkreten Fall des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik und der Russischen Föderation vom 29.06.1996 wirkt sich dies auf die Artikel 5 bis 22 sowie den Artikel 24 der Übereinkunft aus. Weiter sind die Absätze 2-7 des Protokolls zum DBA betroffen.

Die Aussetzung führt insbesondere zum Wegfall von vergünstigten Quellensteuersätzen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ab dem 08.08.2023. In der Folge erhebt Russland auf Dividendenzahlungen nach Deutschland grds. eine Quellensteuer von 15 Prozent (bisher 15 Prozent, ermäßigt 5 Prozent), auf Zinsen und Lizenzgebühren grds. von 20 Prozent (bisher 0 Prozent). Durch die Suspendierung von Abs. 3 des Protokolls zum DBA entfällt auch eine abkommensrechtliche Grundlage, die bisher den Abzug bestimmter Kosten für Werbung über die innerstaatlichen Vorgaben in Russland hinaus ermöglicht hat und die insbesondere für die Konsumgüterindustrie relevant war.

Doppelbesteuerung von Gehältern und Löhnen für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, aber ihre unselbständige Arbeit teilweise in Russland ausüben, gilt hinsichtlich der Besteuerung von Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen Art. 15 des DBA Russland.

Danach dürfen die genannten Vergütungen unselbständiger Arbeit nur dann in Russland besteuert werden, wenn die Arbeit tatsächlich dort ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht Russlands entfällt jedoch wiederum dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 des DBA Russland allesamt vorliegen. Dies sind die folgenden:

  • Der Arbeitnehmer hält sich in Russland insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraums von 12 Monaten auf,
  • die Vergütungen werden von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gezahlt und
  • die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung (wirtschaftlich) getragen, die der in Deutschland ansässige Arbeitgeber in Russland hat.

Auch diese für den in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer, der seine Arbeit teilweise in Russland ausübt, günstigen Beschränkungen des russischen Besteuerungsrechts würden durch die Aussetzung des DBA entfallen. Dies könnte für den Arbeitnehmer zu einer Doppelbesteuerung seiner Gehälter und Löhne führen.

„Unsere Empfehlung ist, die Reduzierung/Vermeidung einer etwaigen Doppelbesteuerung über eine Anrechnung der in Russland einbehaltenen Lohnsteuern in Deutschland zu prüfen oder vorübergehend den Tätigkeitsort ausschließlich in Deutschland zu belassen, sofern dies in der Praxis möglich ist“, so Kai Mütze, Geschäftsführer der IAC Unternehmensberatung GmbH.

Nachteilige Auswirkungen bei der Anwendung von Verrechnungspreisen

Wie Verrechnungspreise zwischen verbundenen russischen und deutschen Unternehmen von der jeweiligen Finanzverwaltung zu bewerten sind, wird nicht spezifisch im DBA Russland beschrieben. Demnach würde die einseitige Aussetzung auch nicht automatisch dazu führen, dass sich der Umgang mit Verrechnungspreisen in Russland ändert. Dennoch besteht immer die Gefahr, dass die deutsche und die russische Finanzverwaltung die vereinbarten Verrechnungspreise unterschiedlich bewerten und es im Ergebnis zu einer Doppelbesteuerung kommt.

Fast alle DBA – auch das DBA Russland – sehen die Möglichkeit für die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vor, gemeinsam zu beraten, wie in solchen Fällen eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann.

Durch die einseitige Aussetzung des DBA Russland ist nicht ausgeschlossen, dass es gerade auch im Hinblick auf bilaterale Vorabverständigungsverfahren zu Verrechnungspreisabreden zu erheblichen Änderungen und es so auch auf dem Gebiet der Verrechnungspreise zur Gefahr einer Doppelbesteuerung kommt.

Die Bundesregierung sollte hierauf reagieren

Auch wenn im Moment nicht mehr so viel Business mit Russland betrieben wird wie vor dem Krieg mit der Ukraine, sollte die Bundesregierung hierauf reagieren.  Wie beschrieben, würde es sich zunächst nur um eine einseitige und zeitweise Aussetzung des DBA handeln und gerade nicht um eine Kündigung des Abkommens. Dadurch wäre Deutschland zunächst weiterhin verpflichtet, die getroffenen völkervertraglichen Regelungen einzuhalten. Wenn Deutschland hingegen dies auch als Vertragsbruch des Abkommens wertet, würde die Möglichkeit der Kündigung des Abkommens bestehen. „Dies würde ggf. ein zusätzliches Zeichen in diesem Machtkampf darstellen“, so Kai Mütze.

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