Beschäftigen Arbeitgeber drittstaatsangehörige Arbeitnehmer* und wird im Zuge der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragt,
ist die Frage zu klären, ob die Beantragung von Kurzarbeitergeld negative Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus des Drittstaatsangehörigen hat.
Mit der Fragestellung hat sich das Bundesministerium des Inneren auseinandergesetzt und mit dem nachfolgenden Rundschreiben an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder eine Aussage hierzu getroffen.
Eine Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ist unter anderen nur dann möglich, wenn ein entsprechender Aufenthaltstitel ausgestellt ist. Eine Erteilung und auch eine notwendige Verlängerung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich von der allgemeinen Voraussetzung abhängig, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.
Der Lebensunterhalt eines Ausländers gilt dann als gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Wenn eine solche Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (beispielsweise Kurzarbeitergeld) während des Bestehens des Aufenthaltstitels eintritt, kann dies Auswirkungen auf den bestehenden Aufenthaltstitel haben. Die Erteilungsdauer kann dann ggf. nachträglich verkürzt werden.
Das Bundesministerium des Inneren hat in dem Rundschreiben nun klargestellt, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld keine Auswirkungen auf den Bestand eines Aufenthaltstitels hat. In den Ausführungen wird dargestellt, dass nicht nur das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem ausländischen Arbeitnehmer bei Bezug von Kurzarbeitergeld bestehen bleiben würde, sondern handele es sich auch um ein öffentliches Mittel, das auf Beitragsleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruht, und dieses gelte folglich nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel.
Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung bestimmter Aufenthaltstitel ist zudem die Erreichung eines Mindestgehalts wie beispielsweise bei der Blauen Karte EU oder für die Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte.
Das BMI hat explizit klargestellt, dass bei Unterschreitung der für die genannten Aufenthaltstitel geltenden Gehaltsgrenzen durch das Kurzarbeitergeld keine negativen Auswirkungen auf den Bestand des Aufenthaltstitels zu erwarten sind, wenn die Kurzarbeit eine Maßnahme im Zusammenhang mit dem Corona-Virus darstellt. Dies bedeutet konkret, dass in einem solchen Fall eine nachträgliche Verkürzung der Erteilungsdauer eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nicht zu erwarten ist. Hier wird aber explizit auf das Corona-Virus abgestellt.
Sofern also der Arbeitnehmer andere öffentliche Mittel als das Kurzarbeitsgeld in Anspruch nimmt oder von selbstständigen ausländischen Unternehmern mit entsprechendem Aufenthaltstitel in Anspruch genommen werden sollten, so ist die Empfehlung vorher dringend zu prüfen, ob der Bezug dieser Mittel ggf. negative Auswirkungen auf den bestehenden oder auf einen zukünftig zu beantragenden Aufenthaltstitel haben könnte.
Das Team der IAC steht Ihnen auch in dieser für Alle extrem belastenden Zeit mit unseren Service-Leistungen zur Verfügung.
*(d.h. Arbeitnehmer, die nicht deutsche Staatsbürger oder Staatsangehörige von EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten oder Bürger der Schweiz sind)