A1-Bescheinigungen und Entsendungen im Sinne der Sozialversicherung – geplante Änderungen bei EU-Auslandstätigkeiten
Am 29.04.2026 wurde der Vorschlag für die Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 sowie der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 veröffentlicht. Neben Änderungen bei Arbeitslosen- Pflege- und Familienleistung enthält der Vorschlag neue Regelungen zur Koordinierung und Durchsetzung der Sozialversicherung bei Entsendungen. Die geplanten Änderungen für Entsendungen sollen 2 Jahre nach Verabschiedung der neuen Verordnung Anwendung finden.
Ausnahmen für die Beantragung einer A1-Bescheinigung
Künftig soll für bestimmte kurzfristige Tätigkeiten keine A1‑Bescheinigung mehr erforderlich sein. Der Vorschlag sieht Ausnahmen insbesondere für Geschäftsreisen vor.
Als Geschäftsreise gelten zeitlich begrenzte Tätigkeiten, die den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers dienen, ohne dass sie mit einer Dienstleistungserbringung oder Warenlieferung verbunden sind. Genannt werden insbesondere:
- geschäftliche Meetings
- Konferenzen
- Seminare
- Teilnahme an Schulungen
- kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen
Außerdem greift die Ausnahme unabhängig von einer Geschäftsreise, wenn die Tätigkeit maximal 3 aufeinanderfolgende Tage innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen dauert.
Für den Bausektor gelten diese Ausnahmen ausdrücklich nicht.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde müssen Unternehmen nachweisen können, dass für den Auslandseinsatz die Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen erfüllt werden.
Für alle anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten gilt, dass die A1-Bescheinigung vor Beginn der Tätigkeit beantragt werden muss.
Ob Sie eine A1-Bescheinigung, EU-Meldung (PWD) oder ein Visum benötigen, erfahren Sie mit dem Quick-Check.
Neue Voraussetzung für Entsendung
Der Vorschlag sieht auch Änderungen bei den Voraussetzungen vor, unter denen eine Entsendung vorliegt.
Einstellungen zum Zweck der Entsendung
Mitarbeitende, die speziell für eine Entsendung eingestellt werden, müssen künftig mindestens drei Monate unmittelbar vor Beginn der Entsendung im Staat des Arbeitgebers sozialversichert gewesen sein. Nur dann können sie während der Entsendung dort weiterhin versichert bleiben. Aktuell gilt ein Zeitraum von einem Monat als ausreichend.
Karenzzeit zwischen Entsendeperioden
Mitarbeitende, die durchgehend oder mit Unterbrechungen von weniger als zwei Monaten insgesamt 24 Monate entsandt waren, können erst dann eine neue Entsendung beginnen, wenn mindestens zwei Monate vergangen sind.
Ablösung von Mitarbeitenden
Wer einen anderen Mitarbeitenden ablöst, ohne dass dessen Tätigkeit vollständig beendet ist, soll weiterhin im Heimatland versichert bleiben können – sofern die Gesamtdauer aller Einsätze 24 Monate nicht überschreitet. Aktuell kann der zweite Mitarbeitende nur in Ausnahmefällen (z.B. Krankheit) den ersten Mitarbeitenden ablösen.
Änderung bei gewöhnlicher Ausübung der Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
Mehrstaatenbescheinigungen können weiterhin beantragt werden, wenn Mitarbeitende:
- mindestens einen Tag pro Monat oder
- fünf Tage pro Quartal
in zwei oder mehr EU‑Mitgliedstaaten arbeiten.
Die Bescheinigung soll künftig nur noch für maximal zwei Jahre, statt bisher bis zu fünf Jahre, ausgestellt werden.
Ausblick
Die erste Lesung für die Verordnung ist für den 06.07.2026 geplant. Bis zur Verabschiedung der Verordnung sind weitere Anpassungen möglich.
Bis zum Inkrafttreten bleiben die bisherigen Regelungen in der Anwendung.
In Kürze erfahren Sie mehr in unserem Fokus-Seminar:
EU kippt A1‑Pflicht für Geschäftsreisen – und verschärft Entsendungsregelungen
Was sich ändert. Was bleibt. Was Unternehmen jetzt vorbereiten müssen.



