Freizügigkeitsrecht der Europäischen Union

Nachdem der Blick bei vorherigen Visablogbeiträgen eher auf Drittstaaten gerichtet war, bleiben wir heute einmal in Europa. Auch hier gibt es zahlreiche interessante Regelungen für Unternehmen und Mitarbeiter, wovon wir Ihnen einige vorstellen möchten.

Grundfreiheiten der Europäischen Union

EU-Staatsangehörige genießen innerhalb der Europäischen Union Grundfreiheiten. Hierzu zählen die Dienstleistungsfreiheit, die Niederlassungsfreiheit, die Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie die allgemeine Freizügigkeit. Aus diesem Grund dürfen sich EU-Staatsangehörige innerhalb der EU frei bewegen, sich niederlassen und arbeiten, ohne dass es hierfür einem gesonderten Aufenthaltstitel oder einer Arbeitserlaubnis bedarf. Dies wird allgemein als Freizügigkeit oder Freizügigkeitsrecht bezeichnet.

Nur bei längeren Aufenthalten (in der Regel über drei Monate) in einem anderen EU-Mitgliedsstaat werden die Behörden vor Ort eine Prüfung vornehmen, ob es sich bei dem EU-Staatsangehörigen beispielsweise um einen Arbeitnehmer handelt oder die Person anderweitig über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügt.

Übrigens besteht keine Freizügigkeit im eigenen Land. Das Freizügigkeitsrecht entsteht erst, wenn sich z. B. ein deutscher Staatsangehöriger nicht in Deutschland, sondern in Italien oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufhält. Dies ist besonders dann relevant, wenn der EU-Staatsangehörige Familienangehörige aus Drittstaaten hat, weil sich hier Unterschiede beim anwendbaren Recht ergeben können.

Visa in der Europäischen Union & im Schengenraum

Die Europäische Union besteht aktuell aus 27 Mitgliedsstaaten. Daneben besteht zusätzlich der Schengen-Raum, der grenzenloses Reisen ermöglichen soll. Wichtig ist, dass nicht jeder EU-Mitgliedsstaat auch Mitglied des Schengen-Raums ist und andersherum. Dem Schengen-Raum gehören aktuell 29 Länder an. Die Schweiz ist beispielsweise nicht EU-Mitgliedsstaat, jedoch Mitgliedsstaat des Schengen-Raums. Hingegen ist Zypern zwar ein EU-Mitgliedsstaat, gehört jedoch (noch) nicht zum Schengen-Raum.

Aufgrund des o. g. Freizügigkeitsrechts benötigen EU-Staatsangehörige kein Visum, um innerhalb der Europäischen Union oder des Schengen-Raums zu reisen. Drittstaatsangehörige können ein sogenanntes Schengen-Visum beantragen. Hiermit wird ihnen der Zugang in den Schengen-Raum ermöglicht, wobei sie sich auf Grundlage des Schengen-Visums bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen frei im Schengen-Raum bewegen können. Für EU-Mitgliedsstaaten, die dem Schengen-Raum nicht angehören, benötigen Drittstaatsangehörige ggf. ein separates Visum je nach Fallkonstellation und Nationalität.

Für Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen, die selbst nicht über eine EU-Staatsangehörigkeit verfügen, gibt es einige Besonderheiten. Begleiten sie den EU-Staatsangehörigen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, erhalten Familienangehörige von Amts wegen eine Aufenthaltskarte-EU. Diese Aufenthaltskarte-EU gilt für fünf Jahre im jeweiligen Mitgliedsstaat der Beantragung. In diesem Land darf der Familienangehörige uneingeschränkt arbeiten. Nach dem fünfjährigen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt kann der Drittstaatsangehörige dann ein Daueraufenthaltsrecht erwerben.

Wussten Sie, dass Griechenland mit 158 Strophen die längste Nationalhymne der Europäischen Union – und sogar der Welt – besitzt? Gesungen wird allerdings i. d. R. nur die erste Strophe.

Fun Fact: In Schweden wird am 4. Oktober der Zimtschnecken-Tag (schwedisch: Kanelbullens dag) gefeiert. Die Zimtschnecke gilt als Nationalgebäck und sogar als Teil der schwedischen Identität.

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