Auch Arbeitstage außerhalb der EU/EWR-Staaten oder der Schweiz sind bei der Bewertung das anzuwendenden Sozialversicherungsrechts zu berücksichtigen.
Konkret geht es in der Entscheidung um Personen, die ihre Tätigkeit in mehreren Staaten der EU, EWR oder der Schweiz ausüben und darüber hinaus Arbeitstage in Drittstaaten (außerhalb der EU) haben.
Für die Bewertung des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts ist in solchen Fällen entscheidend, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit (25%) im Wohnstaat ausgeübt wird. Arbeitstage in Drittstaaten wurden dabei von den einzelnen EU-Staaten teils unterschiedlich bewertet. Von deutscher Seite etwa wurden Arbeitstage in Drittstaaten bisher nicht berücksichtigt.
Der EuGH hat klargestellt, dass solche Arbeitstage in Drittstaaten bei der Beurteilung, ob ein „wesentlicher Teil“ der Tätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird, zu berücksichtigen sind.
Im Einzelfall kann sich durch die Entscheidung eine Änderung des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts ergeben. Die Berechnung, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit von mindestens 25% im Wohnstaat ausgeübt wird, entscheidet darüber, ob die Person dem Sozialversicherungsrecht des Wohnstaates unterliegt oder nicht.
Arbeitgeber sollten aktuelle Fälle anschauen und die bisherige Bewertung überprüfen.
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