Personen, die dauerhaft im Ausland leben und keinen Wohnsitz in Deutschland aufweisen haben laut dem LSG Hessen keinen Anspruch auf Elterngeld.
Laut § 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ergeben sich folgende Voraussetzungen für einen Anspruch auf Elterngeld:
Anspruch hat, wer
- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Ferner können auch Personen anspruchsberechtigt sein, die vorübergehend ins Ausland abgeordnet oder versetzt werden bzw. bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind.
Sachverhalt zur Entscheidungsfindung:
Der klagende hessische Postbeamte mit Sonderurlaub ohne Besoldung ist 2014 mit seiner Ehefrau in die USA ausgereist. Seine Wohnung in Deutschland löste er vorher auf, seitdem lebt er ohne Unterbrechung in den USA.
Für die im August 2014 und Mai 2016 geborenen Töchter beantragte er jeweils Elterngeld, seine Anträge wurden jedoch abgelehnt. Gemäß § 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat nur Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, hielt ihm die zuständige Stelle entgegen.
Keine der beiden Voraussetzungen sah das LSG in diesem Fall gegeben. Der Beamte verfüge nach der Auflösung seiner Wohnung in Deutschland weder über einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Auch sei der Beamte nicht von seinem Dienstherrn versetzt oder abgeordnet worden und das Generalkonsulat in Houston (Texas), wo der Kläger seit 2015 in Teilzeit beschäftigt ist, sei nicht als zwischen- oder überstaatliche Einrichtung anzusehen, sondern als eine deutsche Behörde auf exterritorialem Gebiet.