In seiner Entscheidung vom 07.04.2020 (3 K 1497/18) entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg, dass der Arbeitgeberbetrag in das Überobligatorium einer Schweizer Pensionskasse einen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.
Diese Beträge zur Pensionskasse sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
Der Kläger ist als öffentlich-rechtlicher Angestellter im Kanton St. Gallen tätig und wird als Grenzgänger im Inland besteuert. Strittig war in der Rechtssache die steuerliche Behandlung der Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse. Das Finanzamt behandelte die überobligatoischen Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass der Arbeitgeberbetrag keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstelle.
Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse einen Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragszahlung darstellen würden. Der Steuerpflichtige erwerbe nach Auffassung des Gerichts durch die an die Pensionskasse geleisteten Beiträge eigene, unmittelbare und unentziehbare Ansprüche gegen die Pensionskasse. Die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge seien nicht nach § 3 Nr. 62, Nr. 56 und Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Sie seien aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht worden.
Empfehlung der IAC GmbH: Sofern also Grenzgänger in Ihrer Entgeltabrechnung abgebildet werden, ist die Empfehlung, den Mehrbeitrag an die Schweizer Pensionskasse als geldwerten Vorteil (dann zu Lasten des Mitarbeiters) oder als zusätzliche Nettozusage ( mit vollständiger Hochrechnung auf Brutto zu Lasten des Arbeitgebers) zu deklarieren. Für welche Vorgehensweise Sie sich entscheiden, sollten Sie im entsprechenden Anstellungsvertrag geregelt haben.
Gern sind wir Ihnen bei den enstprechenden Umsetzungen oder weitergehenden Beratungen zu diesem Thema behilflich. Bitte sprechen Sie uns hierzu gern an.