Österreich und Deutschland gehen einen neuen Weg beim mobilen Arbeiten

Rahmenvereinbarung erleichtert grenzüberschreitendes mobiles Arbeiten bei den beteiligten Ländern –

Leitfaden zur Telearbeit der Verwaltungskommission läuft zum 30.06.2023 aus.

Bereits Mitte 2022 hatte sich die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Erlass einer „No-Impact-Policy“ mit einer Übergangsfrist der pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 31.12.2022 geeinigt, welcher bis zum 30.06.2023 nochmalig verlängert wurde. Diese Sonderregelung läuft zum 30.06.2023 aus.

Das bedeutet, dass ab dem 01.07.2023 wieder die bekannten und seit Jahren angewandten Regelungen der Verordnung (EG) 883/2004 zur sozialen Sicherheit gelten. Konkret regelt die EG-Verordnung 883/2004, dass ein Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzstaat sozialversicherungspflichtig wird, sofern er einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in diesem Wohnsitzstaat ausübt. Ein wesentlicher Teil wird im Wohnsitzstaat ausgeübt, wenn er mindestens 25 Prozent beträgt. Diese Regelung ist allgemein bekannt und findet bei grenzüberschreitenden Sachverhalten regelmäßig Anwendung.

„Mobiles Arbeiten hat sich aber seit der Corona-Pandemie stark verändert, Homeoffice-Aktivitäten – auch grenzüberschreitend – werden in vielen Personalabteilungen angefragt“, so Kai Mütze, Geschäftsführer der IAC Unternehmensberatung GmbH in Kassel. „Diese veränderten Ausgangssituationen haben Österreich und Deutschland dazu gebracht, eine erweiterte Rahmenvereinbarung zur Anwendung der Verordnung zur sozialen Sicherheit zu treffen“, so Mütze weiter. „Damit wird ein neuer Weg eingeschlagen, der auch für andere EU-Mitgliedstaaten interessant sein dürfte“.

Neue Rahmenvereinbarung für mobiles Arbeiten

Durch die im Leitfaden zur Telearbeit (mobiles Arbeiten) geschaffene Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, bilaterale Ausnahmevereinbarungen zu schließen, haben Österreich und Deutschland eine neue Rahmenvereinbarung geschlossen. Diese ermöglicht einen Anteil von mobilen Arbeiten von bis zu 40 Prozent anstatt 25 Prozent im Wohnsitzstaat, ohne dass das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaats des Arbeitnehmers anwendbar wird.

Wichtig ist bei dieser getroffenen Rahmenvereinbarung aber der Hinweis, dass diese Regelung nur zwischen Deutschland und Österreich zur Anwendung kommen kann.

Sie kann daher nur angewendet werden, wenn die Betriebsstätte des Arbeitgebers, in der die Tätigkeit üblicherweise ausgeübt wird, in einem der beiden Staaten liegt und der Wohnort mit dem mobilen Arbeiten im jeweils anderen Staat existiert. Grundvoraussetzung ist weiterhin auch, dass der Arbeitnehmer nur ein Arbeitsverhältnis vorliegen hat. Splitt-Contract-Lösungen können also nicht unter diese Regelungen fallen. Das mobile Arbeiten muss üblicherweise regelmäßig wiederkehrend in der Regel in der häuslichen Umgebung des Arbeitnehmers unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt werden.

Praxis Tipp

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Arbeitgeber unter Einbindung des Arbeitnehmers einen Antrag bei der zuständigen Stelle des Staates stellen, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sein sollen.

Dies ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband DVKA und in Österreich der Dachverband der Sozialversicherungsträger.

Die neu geschlossene Rahmenvereinbarung ist rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Da die „No-Impact-Policy“ jedoch übergangsweise noch bis zum 30.06.2023 anwendbar ist, gilt diese vorrangig weiter.

Die neuen Regelungen dieser Rahmenvereinbarung greifen daher erst ab dem 01.07.2023. Wir gehen davon aus, dass diese neue Regelung mindestens für eine Zeitdauer von 2 Jahren (Basisfall) angewendet werden kann.

Österreich hat bereits eine weitere Rahmenvereinbarung nach dem gleichen Wortlaut der beschriebenen mit Tschechien abgeschlossen. Diese tritt zum 01.03.2023 in Kraft. Rahmenvereinbarungen wie die hier abgeschlossene sind sicherlich für weitere EU-Länder sehr interessant. „Wir gehen davon aus, dass es in der nächsten Zeit weitere Abschlüsse in diese Richtung zwischen den Mitgliedsstaaten geben wird. Damit stellen sich die Länder auf das neue New Normal nach der Pandemie ein“, so Kai Mütze.

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