Arbeiten in mehreren Ländern: Welches Arbeitsrecht gilt?

EuGH-Urteil zeigt, warum bei internationalen Beschäftigungsverhältnissen nicht nur der Arbeitsvertrag zählt.

Wenn Mitarbeitende regelmäßig in mehreren Ländern arbeiten, stellt sich eine wichtige Frage: Welches nationale Arbeitsrecht ist anzuwenden? Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. Dezember 2025 verdeutlicht, dass neben der vertraglichen Vereinbarung auch die tatsächlichen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses entscheidend sein können.

Die tatsächliche Arbeitssituation ist entscheidend
Im Fall „Locatrans“ ging es um einen Fahrer, der für ein Unternehmen in Luxemburg tätig war. Obwohl sein Arbeitsvertrag luxemburgisches Recht vorsah, verlagerte sich der Schwerpunkt seiner Tätigkeit nach Frankreich.

Der Fall zeigt: Bei der Bestimmung des anwendbaren Arbeitsrechts müssen die konkreten Arbeitsbedingungen und die Verbindung zu den beteiligten Staaten berücksichtigt werden. Eine vertragliche Rechtswahl ist daher nicht in jedem Fall allein ausschlaggebend.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Unternehmen mit grenzüberschreitend beschäftigten Mitarbeitenden sollten ihre Arbeitsverhältnisse regelmäßig überprüfen. Besonders wichtig sind:
• Einsatzorte dokumentieren: In welchen Ländern arbeiten die Mitarbeitenden tatsächlich?
• Verträge überprüfen: Stimmen die vereinbarten Regelungen noch mit der gelebten Praxis überein?
• Veränderungen erkennen: Hat sich der Schwerpunkt der Tätigkeit dauerhaft in ein anderes Land verlagert?

Denn das anwendbare Arbeitsrecht kann Auswirkungen auf Kündigungsschutz, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche und weitere Beschäftigungsbedingungen haben.

Arbeitsrecht und Sozialversicherung getrennt betrachten
Wichtig ist außerdem, zwischen Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht zu unterscheiden. Das Urteil beantwortet nicht automatisch die Frage, in welchem Land Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Hier gelten eigene Regelungen, für deren Beurteilung unter anderem die tatsächliche Beschäftigungssituation maßgeblich ist.

Fazit
Das EuGH-Urteil verdeutlicht, dass bei internationalen Beschäftigungsverhältnissen nicht allein der Arbeitsvertrag zählt. Arbeitgeber sollten deshalb die tatsächlichen Einsatzbedingungen regelmäßig prüfen und rechtliche Veränderungen frühzeitig berücksichtigen.

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