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BUKG
Frau mit Pass in der Hand und Koffer sitzt am Flughafen
Beruflich veranlasste Umzugskosten eines Arbeitnehmers sind als Werbungskosten abzugsfähig und werden in der Höhe anerkannt, in welcher ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) Beträge erstattet bekäme.

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