Beruflich veranlasste Umzugskosten eines Arbeitnehmers sind als Werbungskosten abzugsfähig und werden in der Höhe anerkannt, in welcher ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) Beträge erstattet bekäme.
In dieser Höhe sind die Umzugskosten nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei.
Zum 01.06.2020 wurde das BUKG dahingehend geändert, dass nunmehr ein Pauschbetrag in Höhe von 860 € für sonstige Umzugsauslagen für den Arbeitnehmer und von je 573 € für den Ehegatten/Lebenspartner und die Kinder steuerlich geltend gemacht werden können.
Erstattungsfähig können auch Auslagen für einen umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind sein; hier beträgt der Höchstbetrag, der ab 01.06.2020 steuerfrei erstattet werden kann je Kind 1.146 €.
Im Rahmen von Auslandsentsendungen wird gern nach steuerfreien Erstattungsleistungen geschaut. Sofern auch bei Ihren Auslandsentsendungen diese Fragen zu betrachten sind, stehen wir Ihnen gern mit unseren Services zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.
Quelle:
Anpassung BUKG zum 01.06.2020