In der Entscheidung vom 16.10.2019 – 5AZR 241/18 – hat das BAG den Haftungsdurchgriff eines Arbeitnehmers durch die Subunternehmerkette auf den Investor eines Großvorhabens verneint.
Es wurde geurteilt, dass der Begriff des Unternehmens in §14 S.1 AEntG sei einschränkend auszulegen. Die angeordnete Bürgenhaftung verlangt eine besondere Verantwortungsbeziehung zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer. Eine solche liegt nicht vor, wenn ein Bauherr den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes an einen Generalunternehmer vergibt, um das zu errichtende Gebäude zu vermieten und zu verwalten.
Hintergrund der Entscheidung ist eine Klage gegen ein Unternehmen, deren Geschäftszweck die Verwaltung und Vermietung von Gebäuden ist. Der klagende Mitarbeiter der beauftragten Subunternehmerin hat zunächst von seiner Arbeitgeberin Vergütung für einen Zeitraum von drei Monaten verlangt. Aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil hat der klagende Mitarbeiter von der Subunternehmerin keine Zahlung erlangen können. Daraufhin fordert der klagende Mitarbeiter mit der vorliegenden Klage von der beklagten Auftraggeberin die Zahlung von Nettoarbeitsentgelt aus Bürgenhaftung nach § 14 AEntG. Er habe im fraglichen Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis mit der Subunternehmerin gestanden, sei auf der Baustelle des Einkaufszentrums als Bauhelfer tätig und schwerpunktmäßig auf dem Grundstück der Beklagten eingesetzt gewesen. Die Beklagte hat Klageabweisung mit der Begründung beantragt, dass sie als Bauherrin nicht der Bürgenhaftung aus § 14 AEntG unterliege.
§14 S. 1 besagt, dass „ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.“
Das BAG unterstützt mit seiner Entscheidung die Unterscheidung, wonach Unternehmer im Sinne des AEntG Bauträger sein können, und damit auch haftend. Dies gilt aber nicht für Unternehmen, die Gebäude errichten, um diese selbst zu vermieten und zu verwalten. Damit steht Ihnen eine Haftungsprivilegierung zu. Schlussfolgernd betrachtend, soll also nur der Generalunternehmer, der vom Bauherrn beauftragt wird und der sich in der Regel auch mit der Subunternehmerkette auskennt, haften. Weiterhin soll auch der Bauträger haften, der z.B. ein Generalunternehmen beauftragt, aber als Bauträger selbst keine Bauleistung erbringt. Da der Bauherr die Immobilen errichten lässt mit der Absicht diese zu verkaufen, bezieht man ihn in die Haftung mit ein.
Mit dieser Entscheidung verfolgt das Bundesarbeitsgericht die bereits zu § 1a AEntG aF ergangene Auslegung konsequent weiter. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts muss zur Prüfung, ob der Auftraggeber in den Anwendungsbereich des § 14 Satz 1 AEntG fällt, auf den Geschäftszweck des Unternehmens abgestellt werden. Ist die Bauaufgabe nicht Geschäftszweck des Unternehmens, so bedient sich das Unternehmen zur Erfüllung eigener Verpflichtungen auch nicht der Hilfe von Subunternehmen. Nur dann, wenn die Bauerrichtungsverpflichtung auch dem Geschäftszweck des Unternehmens dient, so zum Beispiel bei Bauträgern, fällt der Einsatz von Subunternehmern in den Anwendungsbereich des § 14 Satz 1 AentG und der Auftraggeber haftet für die Zahlung von Mindestlohn an die Mitarbeiter des Nachunternehmers wie ein Bürge.
Quellen:
https://dejure.org/gesetze/AEntG/14.html
NZA 16/2020