Niederlande: Anwendbarkeit der Entsenderichtlinie auf den internationalen Güterverkehr?

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlande eingereicht: Es wird der Frage nachgegangen, ob die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 (Entsenderichtlinie) über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen dahin auszulegen ist, dass diese auch auf einen Arbeitnehmer anzuwenden ist, der als Fahrer im internationalen Güterkraftverkehr tätig ist und seine Arbeit folglich in mehr als einem Mitgliedstaat verrichtet.

Dabei handelt es sich um ein Vorlageverfahren mit einer großen Breitenwirkung. Der niederländische Gewerkschaftsbund (FNV) macht die Anwendung eines niederländischen Tarifvertrags auch für deutsche und ungarische Konzernunternehmen geltend, sogleich deren Arbeitsverträge dem lokalen, nationalen Recht unterliegen. Diese Regelung wird geprüft, da der Tarifvertrag eine Klausel enthält, wonach die enthaltenen Arbeitsbedingungen auch für die von Nachunternehmen angestellten Arbeitnehmer zur Anwendung kommt, wenn sich dies bei der (hypothetischen) Anwendung niederländischen Rechts aus der Entsenderichtlinie ergäbe. Zur Debatte steht, ob die Tarifklausel anwendbar sei und ob dies nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit verstieße.

Die Anwendung der Entsenderichtlinie ist zuletzt durch die Entscheidung im Verfahren Dobersberger relevant geworden: Im Verfahren wurde die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen – Erbringung von Dienstleistungen an Bord internationaler Züge und Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die verwaltungsrechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern vorschreiben, diskutiert. Der Europäische Gerichtshof hatte das Kriterium einer hinreichenden Verbindung zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates ausgesprochen und damit eine Anwendung der Vorschriften des Aufnahmestaates für Zugpersonal ausgeschlossen.

Vorliegend beruft sich der klagende Gewerkschaftsbund auf die fortbestehende Anwendung von Rechtsvorschriften des Herkunftsstaats, wobei Art. 3 VII der Richtlinie ein Günstigkeitsprinzip zwischen den nach dem Arbeitsvertragsstatut geschuldeten Arbeitsbedingungen und den Mindestarbeitsbedingungen des Aufnahmestaats statuiert.

 

Quellen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62018CN0815&from=EN

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=BACF19650F2B07D3BDC3B5D36DFEA21E?text=&docid=221792&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1495090

NZA 14/2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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