Die EU-Entsenderichtlinie Richtlinie 96/71/EG wurde 1996 erlassen, um europaweit die Entsendung von Mitarbeitern zu harmonisieren und ein einheitliches Regelwerk bei der Dienstleistungserbringung im europäischen Ausland zu schaffen.
Gemäß der Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 kann auch bei kurzfristigen Montage- oder Projekteinsätzen innerhalb Europas bereits eine Registrierungspflicht bestehen. Wesentliche Ziele dieser Richtlinie sind die Verbesserung der Umsetzung und der praktischen Anwendung der ursprünglichen Richtlinie.
Im Juli 2018 hat der Europäische Rat die revidierte Entsenderichtlinie 2018/957/EU verabschiedet. Ziel ist es europaweit die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen für einheimische sowie ausländische Arbeitende zu schaffen.
Im Oktober vergangenen Jahres wurde eine Nichtigkeitsklage von Ungarn gegen die Richtlinie 2018/957/EU beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. Ungarn verweist in der Klageerhebung darauf, dass gegen die verankerte Dienstleistungsfreiheit, der in den Verträgen der Europäischen Union geregelt ist, verstoßen wird. Auch Polen folgte dieser Auffassung und reichte ebenfalls eine Nichtigkeitsklage ein.
Der Generalstaatsanwalt Sánchez-Bordona schlug dem Gerichtshof vor, die erhobenen Nichtigkeitsklagen gegen die Richtlinie abzuweisen, mit der Begründung, dass die Änderungen auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage erlassen worden und dementsprechend verhältnismäßig seien. In diesem Zusammenhang unterstreicht der GA, dass die Änderungsrichtlinie ebenso wie die Richtlinie 96/71 ein doppeltes Ziel verfolge. Zum einen gebe es die Gewährleistung, dass die Unternehmen länderübergreifende Dienstleistungen erbringen könnten. Auf der anderen Seite werden die Arbeitnehmerrechte geschützt und somit versucht, unlauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu unterbinden.
Quellen:
Mitteilung der EU-Kommission Oktober 2020
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-05/cp200063de.pdf