Die EU-Entsenderichtlinie Richtlinie 96/71/EG wurde 1996 erlassen, um europaweit die Entsendung von Mitarbeitern zu harmonisieren und ein einheitliches Regelwerk bei der Dienstleistungserbringung im europäischen Ausland zu schaffen.
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlande eingereicht: Es wird der Frage nachgegangen, ob die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 (Entsenderichtlinie) über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen dahin auszulegen ist, dass diese auch auf einen Arbeitnehmer anzuwenden ist, der als Fahrer im internationalen Güterkraftverkehr...
Am 28.06.2018 wurde die Reform der EU-Entsenderichtlinie 2018/957 verabschiedet, die maßgebende Änderungen der seit 1996 geltenden EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG beinhaltet. Die Umsetzung in deutsches Recht, musste verpflichtend bis zum 30.07.2020 erfolgen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen mit der gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung Grundsätze zur Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland (§ 4 SGB IV – Ausstrahlung) und aus dem Ausland nach Deutschland (§ 5 SGB IV – Einstrahlung) nach innerstaatlich deutschem Recht zur Verfügung.
Im Juli 2018 hat der Europäische Rat die revidierte Entsenderichtlinie 2018/957 verabschiedet. Ziel ist es europaweit die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen für einheimische sowie ausländische Arbeitende zu schaffen.