Zuwanderer aus dem Ausland erhalten in Deutschland nicht ohne Weiteres Leistungen aus der Rentenversicherung. Nur wer in die Rentenversicherung einzahlt, erhält Leistungen aus diesem Versicherungszweig. Mindestens fünf Beitragsjahre müssen hierfür zusammenkommen.
Die Anrechnung der Beitragszeiten hängt immer vom Herkunftsland ab. Innerhalb der EU werden Beitragszeiten angerechnet. Ähnlich erfolgt die Anrechnung auch in Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Hier gilt die Faustregel „Ohne ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland erfolgt keine Anrechnung von Beitragszeiten“.
Wichtig hierbei ist, dass jedes Land die Rentenauszahlung selbst übernimmt, auch wenn für das Prüfen des Rentenversicherungsanspruchs Beitragszeiten aus verschiedenen Ländern miteinander addiert werden. Es ist daher theoretisch möglich, dass Zuwanderer mehrere Renten aus verschiedenen Ländern erhalten.
Dasselbe gilt auch für Deutsche, die im Ausland arbeiten. Hierbei berücksichtigen auch die Mitgliedstaaten und Abkommensstaaten die deutschen Beitragszeiten beim Prüfen des Rentenanspruchs im jeweiligen Land.
Die Höhe der Ansprüche auf eine Alters- und Erwerbsminderungsrente hängt bei Zuwanderern vor allem von der Erwerbsbiografie in Deutschland und im Herkunftsland ab.
Haben Sie hierzu Fragen? Wir stehen Ihnen gern mit unseren Beratungsleistungen zur Verfügung.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung