Am 01.03.2020 ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten nach Deutschland ermöglichen. Demnach sollen Fachkräfte, die einen in Deutschland anerkannten Hochschulabschluss oder einen Berufsausbildungsabschluss haben, eine vereinfachte Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme in Deutschland haben. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz fällt die Vorrangprüfung weg. Damit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob ein inländischer oder europäischer Bewerber zur Verfügung steht. Die Vorrangprüfung bleibt jedoch noch für den Zugang zur Berufsausbildung bestehen. Darüber hinaus können Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen und für die grundsätzlich eine berufliche, nicht akademische Ausbildung vorausgesetzt wird. Weiterhin anerkannt werden muss, ist die Berufsqualifikation sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, mit Ausnahme von IT-Fachkräften. IT-Fachkräfte können auch ohne Anerkennung einreisen, sofern ein Mindestgehalt gegeben ist.
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Quelle: N.N., Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Bundesministerium für Bildung und Forschung, 2020, https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/fachkraefteeinwanderungsgesetz.php [20.02.2020]; N.N., Fragen und Antworten rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimar, o.J., https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/fachkraefteeinwanderung/faqs-fachkraefteeinwanderungsgesetz.html [20.02.2020]