Das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz muss aufgrund der reformierten EU-Entsenderichtlinie bis zum Sommer 2020 überarbeitet werden.
Das Bundeskabinett hat jetzt einen Gesetzentwurf zur Umsetzung beschlossen. Die Neuregelungen sollen den Schutz der entsandten Arbeitnehmer gewährleisten.
Die Entsenderichtlinie wurde im Mai 2018 von der EU überarbeitet. Mit dieser Entsenderichtlinie sollen gleiche Lohn- und Arbeitsbedingungen für entsandte als auch für einheimische Arbeitnehmer gelten. Die Neuregelungen müssen bis zum 30.07.2020 von Deutschland umgesetzt werden.
Am 12.02.2020 wurde vom Bundeskabinett ein Gesetzentwurf zur Umsetzung der überarbeiteten EU-Entsenderichtlinie beschlossen. Künftig sollen die Löhne ausländischer Unternehmen angeglichen werden. Damit werden diese Entlohnungsvorschriften auf entsandte Arbeitnehmer angewendet werden können. Zu den Entlohnungsvorschriften zählen u.a. Überstundensätze oder Sachleistungen des Arbeitgebers. In diesem Zusammenhang sollen sich die Arbeitsbedingungen verbessern. Unterkünfte für ausländische Arbeitnehmer müssen zukünftig den Mindeststandards der Arbeitsstättenverordnung entsprechen. Dabei sollen die Kosten für Unterkunft, Reisekosten oder Verpflegung von den EU-Arbeitgebern getragen werden. Entsendebedingte Kosten sollen deshalb grundsätzlich vom Arbeitgeber nach den Regeln in ihrem Herkunftsland getragen werden. Diese Regelungen gelten auch für Dienstreisen innerhalb Deutschlands. Es gelten besondere Regelungen für langzeitentsandte Arbeitnehmer. Diese sollen unter den Schutz deutscher Arbeitsgesetze fallen.
Laut Gesetzentwurf gelten folgende Ausnahmen: Erstmontage- und Einbauarbeiten, die nur acht Tage dauern. Dies ist allerdings eingeschränkt auf ein Jahr. Weiter gelten die Regelungen nicht für Geschäftsreisen (Teilnahme an Meetings, Konferenzen, Weiterbildung etc.), wenn sie nicht länger als zwei Wochen dauern.