Harter Brexit- welche Neuerungen und Stolpersteine er mit sich bringt – das ändert sich beim Entsenden

Der bevorstehende Brexit wirft Fragen auf. Vor allem in Unternehmen, die regelmäßig Mitarbeiter nach Großbritannien zu Arbeitseinsätzen entsenden.Welche Formalitäten sind künftig zu beachten?

Was ändert sich in Bezug auf die Sozialversicherung?

Kai Mütze, Geschäftsführer der IAC Unternehmensberatung, GmbH aus Kassel, und Experte auf dem Gebiet Auslandsentsendungen in die EU zeigt die wichtigsten Punkte auf.

Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis

Im EU-Gebiet herrscht das Prinzip der Freizügigkeit. Jeder EU-Arbeitnehmer (mit Staatsangehörigkeit in der EU) kann in jedes EU-Land zu Arbeitseinsätzen entsendet werden. Durch den Brexit könnte diese Freizügigkeit eingeschränkt werden. „Es kann passieren, dass eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zwingend notwendig wird“, mahnt Kai Mütze. Eine entsprechende Antragsstellung vor Entsendung wäre dann verpflichtend. Damit würden sich die Vorlauf- oder Vorbereitungszeiten eines Mitarbeitereinsatzes verlängern. Eine offizielle Regelung gibt es zu diesem Punkt bislang jedoch nicht. Mütze: „Unternehmen sollten dieses Thema bei geplanten Einsätzen aber dringend im Hinterkopf behalten.“

Sozialversicherungsrecht

„Bisher ist es so, dass der Arbeitnehmer in der deutschen Sozialversicherung verbleiben kann“, schildert Mütze. Dies ist in der EU-Verordnung 1408/71 beziehungsweise 883/2004 verankert, die das Sozialversicherungsabkommen zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU regelt. Nachdem das britische Parlament am 15. Januar 2019 das Austrittsabkommen mit der EU abgelehnt hat, ist es nun durchaus möglich, dass das Vereinigte Königreich (VK) am 29. März die EU ohne Vertrag verlässt: Das heißt, ohne Bestimmungen für die Trennung und für eine Übergangsphase, bis die künftigen Beziehungen geregelt sind. Im Falle eines ungeregelten Brexits würde ab dem 30. März nach deutscher Rechtsauffassung das Sozialversicherungsabkommen vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem VK wieder anzuwenden sein, da ab diesem Zeitpunkt die zuvor genannten Verordnungen im Verhältnis zum VK nicht mehr gelten.  Dieses Abkommen ist in seinem Anwendungsbereich nicht deckungsgleich mit den genannten Verordnungen. So sind beispielsweise die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nicht erfasst.

Steuerrecht

„Ich denke, dass sich im lohnsteuerrechtlichen Bereich vorerst nichts ändert“, sagt der IAC-Geschäftsführer. „In Bezug auf dieses Thema wird es erst Mitte des Jahres spannend“, blickt er voraus. „Nach meinen Informationen wurde das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung seitens Großbritanniens nicht gekündigt und hat somit weiterhin Gültigkeit.“ Jedoch seien Unternehmer gut beraten, sich dazu durch entsprechende Newsletter und Fachartikel auf dem Laufenden zu halten.

Mögliche Stolpersteine

Ganz allgemein rät Kai Mütze seinen Klienten in Bezug auf eine Entsendung nach Großbritannien zur Voraussicht: „Ich denke, dass ein geplanter Arbeitseinsatz zunächst unbedenklich ist.“ Längere Zeiträume sollten jedoch strategisch gut durchdacht sein, da ein Brexit noch andere Stolpersteine mit sich bringen könnte. Beispielsweise könnte es künftig zu Grenzkontrollen kommen. „Ein weiterer Punkt ist die Vergütung“, ergänzt Mütze. So sollte in einem Entsendungsvertrag zwingend festgehalten werden, in welcher Währung das Gehalt ausgezahlt wird, Euro oder Britische Pfund: „Stichwort Währungskurssicherheit, die dem Arbeitnehmer eine gleichbleibende Vergütung garantiert.“ Der Experte empfiehlt, nach entsprechender Prüfung und Berechnung einen vierteljährlichen Ausgleich vorzunehmen, um dem Arbeitnehmer einen gleichbleibenden Lebensstandard zu gewährleisten.

Großbritannien sei gut beraten, alle rechtlichen Möglichkeiten aufzumachen, um ausländischen Unternehmen eine Zusammenarbeit weiterhin zu ermöglichen, fasst Mütze zusammen: „Letztendlich hängt davon auch die Wirtschaft im Land selbst ab.“ Stefanie Lemke

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