Wegeunfälle stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt unter gewissen Voraussetzungen auch, wenn vom üblichen Weg abgewichen wird.
Klagesachverhalt:
Der Kläger ein Gebietsverkaufsleiter im Außendienst wollte von seinen Wohnräumen in die ebenfalls im Wohnhaus befindlichen Büroräume gelangen. Hierbei stürzte er auf der Treppe. Das Aufsuchen der Büroräume begründete er damit, dass er seine Arbeitstätigkeit aufnehmen wollte.
Der beklagte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung war jedoch der Auffassung, dass es sich hierbei um keinen Arbeitsunfall handelte, da der Unfall sich im häuslichen Wirkungskreis ereignet hat.
Auch das LSG NRW wies in zweiter Instanz die Klage ab. Begründet dadurch, dass der Kläger sich weder auf einem versicherten Betriebsweg noch auf einem im Zusammenhang mit der Tätigkeit versicherten Weg befunden habe.
Versicherter Weg nach § 8 II Nr. 1 SGB VII setzt voraus, dass der versicherte die Haustür durchschreite. Dies bildetet eine Grenze zwischen dem ungesicherten häuslichen Bereich und der versicherten Tätigkeit. Die Konsequenz ist, dass Beschäftigte im Homeoffice niemals innerhalb des Hauses bzw. der Wohnung wegeunfallversichert sein können.
Auch kann hierbei nicht von einem Wegeunfall auf einem Betriebsweg gemäß § 8 I SGB VII ausgegangen werden, da der Kläger die Tätigkeit erst aufnehmen wollte. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden. Worin letztlich eine Vor- und Nachbereitungshandlung der eigentlichen Arbeitsleistung zusehen ist.