Durch den Gesetzentwurf, zu entnehmen aus der Drucksache 19/26891 des Deutschen Bundestages vom 23.02.2021, legen die Koalitionsfraktion von Union und SPD eine Strategie für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Großbritannien und Nordirland in Folge des Brexits vor.
Der Entwurf bezieht sich im Allgemeinen auf das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30.12.2020 zwischen der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) andererseits. Das Handels- und Kooperationsabkommen nebst Anlagen regelt die künftige Koordination der sozialen Sicherheit in den Bereichen Renten-, Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zwischen der EU und GBR.
Das Protokoll sieht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die bisherigen unionsrechtlichen Regeln zur sozialversicherungsrechtlichen Entsendung von Arbeitnehmenden sowie Selbstständigen in den Beziehungen mit Großbritannien im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens weiterhin anzuwenden.
Eine solche Fortdauer ist höchst sinnvoll und liegt vor dem Hintergrund der auch nach Austritt von Großbritannien aus der EU voraussichtlich umfangreichen und intensiven außenwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu Großbritannien im Interesse hiesiger Unternehmen und ihrer in Großbritannien eingesetzten Arbeitnehmenden, heißt es dazu im Gesetzentwurf. Durch die Beständigkeit wird weiterhin sichergestellt, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmende sowie Selbstständige nicht kurzzeitig in das Sozialversicherungssystem des anderen Staates und anschließend wieder zurück wechseln müssen.
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz wird die fristwahrende durch Deutschland erfolgte positive Notifikation zum Erhalt der bestehenden Entsenderegeln. Zur Erklärung: Die EU Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet im Zusammenhang mit dem Handels- und Kooperationsabkommen per Formblatt eine Entscheidung zu übermitteln, ob die bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Entsenderegelungen beibehalten oder aufgehoben werden wollen. In Deutschland entsprechen diese Regeln den bislang im Verhältnis zu GBR gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) NR. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geltenden sozialversicherungsrechtlichen Entsenderegelungen. Das Gesetz schafft die juristischen Voraussetzungen dafür, dass diese Regeln weiter angewendet werden können.
Quellen:
Deutscher Bundestag, Drucksache 19/26891
NZA 5/2021 S. IX