Italien unterzeichnet Rahmenübereinkommen bei grenzüberschreitender Telearbeit
Bereits am 01.08.2023 berichteten wir über das Multilaterale Rahmenübereinkommen bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit.
Durch dieses Übereinkommen ist es Arbeitnehmenden unter bestimmten Voraussetzungen möglich, bis zu 49,99 % ihrer Arbeitszeit in Form von Telearbeit in ihrem Wohnstaat zu verbringen und trotzdem im Arbeitgeberland sozialversicherungspflichtig zu sein.
Bereits im Juli 2023 sind neben Deutschland bereits die Schweiz, Österreich, die Niederlande, Belgien, Luxemburg, Tschechien, Lichtenstein, die Slowakei, Finnland, Norwegen, Frankreich, Polen, Spanien, Portugal, Malta, Kroatien und Schweden dem Übereinkommen beigetreten.
Seit dem 1. September ist Slowenien Teil des Übereinkommens.
Italien unterzeichnete am 28. Dezember 2023 das Rahmenübereinkommen über soziale Sicherheit für Telearbeit mit Gültigkeit seit dem 1. Januar 2024.
Haben Sie Fragen zum Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen oder benötigen Hilfe bei der Beantragung von Entsendebescheinigungen oder Ausnahmevereinbarungen? Dann sind wir gerne für Sie da. Sprechen Sie uns an!