Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat am 12.11.2020 festgestellt, dass im Fall von unter Progressionsvorbehalt steuerfreien ausländischen Einkünften auch dann keine unzulässige Übermaßbesteuerung im Rahmen des §32b Abs. 1 S.1 Nr.3 EstG vorliegt, wenn eine Steuerbelastung von mehr als 49% bezogen auf die ausländischen Einkünfte besteht. (FG BaWü, 12.11.20, K1279/18, Revision unter I R 53/20)
Nach der Ansicht des FG liegt keine unzulässige europarechtswidrige Besteuerung vor, da eine Anwendung des Progressionsvorbehalts nicht zu einer unterschiedlichen Belastung inländischer und ausländischer Einkünfte führe. Dabei ist es unerheblich, dass die Gesamtbelastung aus inländischer und ausländischer Steuer höher sei als die Steuerbelastung, die bei ausschließlich im Inland erzielten Einkünften angefallen wäre.
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