Wissenswertes zur EU-Registrierung
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Im Gegensatz zu vielen anderen EU-Ländern muss eine Entsendung nach Litauen erst ab einer Dauer von mehr als 30 Tagen, bei Leistungen im Baugewerbe ab dem 1. Tag, gemeldet werden.
Gemäß der litauischen Gesetzgebung muss jeder Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer ent-sendet, um in Litauen eine vorübergehende Arbeit von mehr als 30 Tagen oder Bauarbeiten ab dem 1. Tag auszuführen, die Gebietsabteilung der staatlichen Arbeitsinspektion (VDI) im Voraus über den Standort des Beschäftigungsverhältnisses informieren. Die Dauer einzelner Entsendungen, die weniger als 30 Tage auseinanderliegen, werden addiert.
Meldung bei der Arbeitsinspektion
Die Meldung beim VDI muss spätestens 1 Tag vor Beginn der Arbeitstätigkeit eingereicht und für die gesamte Dauer des Einsatzes vorgenommen werden. Bei Änderungen bezüglich der Dauer oder der Arbeitsbedingungen ist unverzüglich eine Korrektur zu melden. Eine Entsendung, die bisher mit weniger als 30 Tagen Dauer geplant war und nicht gemeldet wurde und die sich nun verlängert auf zusammengerechnet mehr als 30 Tage, muss im Nachhinein für den gesamten Zeitraum gemeldet werden.
Gut zu wissen …
Das litauische Arbeitsamt (LDB) stellt Arbeitserlaubnisse für vorübergehend aus Drittstaaten nach Litauen entsandte Arbeitnehmer aus. Für Arbeitnehmer, die aus EU- und EWR-Ländern entsandt werden, ist keine Arbeitserlaubnis erforderlich.
Der Arbeitgeber muss sichergehen, dass die in Litauen geltenden gesetzlichen Arbeitsbestimmungen eingehalten werden, da die Einhaltung der Vorschriften regelmäßig von den litauischen Behörden geprüft wird. Im Falle von Verstößen gegen die Meldepflicht oder die Arbeitsbestimmungen können Bußgelder in Höhe von 160 bis 1.460 Euro pro Verstoß verhängt werden.
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Quellen:
Länderguide Melde- und Registrierungspflicht Litauen der IAC Unternehmensberatung GmbH
https://www.eurofound.europa.eu/publications/report/2010/lithuania-posted-workers
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