In den letzten Jahren hat sich der Trend zum Homeoffice und zur Telearbeit dank des Internets und moderner Technologien verstärkt. Insbesondre während der Pandemie haben Arbeitgeber und Arbeitnehmende sich zunehmend auf das Arbeiten von zu Hause ein-gestellt. Zudem wird von Unternehmen erwartet, dass sie zumindest teilweise die Möglichkeit bieten, von zu Hause zu arbeiten, um als Arbeitgeber attraktiv zu bleiben.
Für Grenzgänger kann dies zum Problem werden, da für das Sozialversicherungsrecht der physische Arbeitsort ein entscheidendes Kriterium ist. Bisher führte eine Homeofficetätigkeit von mehr als 25% der Arbeitszeit für sie zu einem Wechsel in das Sozialversicherungssystems ihres Wohnstaats.
Ab dem 01.07.2023 tritt das Multilaterale Rahmenübereinkommen über die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 883/04 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit in Kraft. Dieses Übereinkommen ermöglicht es Arbeitnehmenden unter bestimmten Voraussetzungen, bis zu 49,99 % ihrer Arbeitszeit in Form von Telearbeit in ihrem Wohnstaat zu erbringen, während das Sozialversicherungsrecht des Arbeitgeberlandes gilt.
Voraussetzungen für die Anwendung des Rahmenübereinkommens
Damit das Rahmenübereinkommen Anwendung findet und die Arbeitnehmenden auch bei Telearbeit zwischen 25 % und 49,99% in ihrem jeweiligen Wohnstaat weiterhin in der deutschen Sozialversicherung versichert bleiben können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Arbeitnehmende muss während der Telearbeit im Wohnstaat über Informationstechnologien mit der Arbeitsumgebung des Arbeitgebers und den Kunden in Verbindung bleiben.
- Es darf keinen dritten Staat geben, in welchem der Arbeitnehmende gewöhnlich erwerbstätig ist. Gelegentliche Dienstreisen in dritte Staaten sind erlaubt und haben keine Auswirkung auf die Anwendung des Rahmenübereinkommens.
- Eine Ausnahmevereinbarung im Sinn des Rahmenübereinkommens liegt im Interesse des Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber stellt einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Stelle.
Wenn die Voraussetzungen des Rahmenübereinkommens nicht erfüllt sind, kann ein regulärer Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung gestellt werden, welcher auf Basis einer Ermessensentscheidung bearbeitet wird.
Sollte keine Ausnahmevereinbarung gewünscht sein, muss bei der zuständigen Behörde im Wohnstaat eine Festlegung des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts stattfinden. Wenn die Homeofficetätigkeit 25% der Arbeitszeit übersteigt, wird sehr wahrscheinlich das Sozialversicherungsrecht des Wohnstaates angewandt.
Anwendungsbereich
Das Multilaterale Rahmenübereinkommen wurde neben Deutschland bereits von der Schweiz, Österreich, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Tschechien, Lichtenstein, der Slowakei, Finnland, Norwegen, Frankreich, Polen, Spanien, Portugal, Malta, Kroatien und Schweden unterzeichnet.
Bitte beachten Sie, dass sich das Rahmenübereinkommen lediglich mit sozialversicherungsrechtlichen Fragen befasst und steuer- und arbeitsrechtliche Fragen davon unberührt bleiben.
Antragstellung
Deutsche Arbeitgeber, deren Mitarbeiter die Voraussetzungen des Rahmenübereinkommens erfüllen, können die jeweilige Ausnahmevereinbarung beim GKV-Spitzenverband, DVKA beantragen. Die Ausnahmevereinbarung wird zunächst auf maximal 3 Jahre geschlossen, kann jedoch durch einen erneuten Antrag verlängert werden.
Fazit
Das Multilaterale Rahmenübereinkommen über die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 883/04 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit ermöglicht Grenzgängern Homeofficetätigkeiten von bis zu 49,99%, ohne dass ein Wechsel des Sozialversicherungsrecht erforderlich ist. Um von diesem Abkommen profitieren zu können, müssen Arbeitgeber eine Ausnahmevereinbarung bei der DVKA beantragen. Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf bei der Antragsstellung sprechen Sie uns gerne an.
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