Neue Mitteilungspflicht im Ausländerbeschäftigungsrecht ab 01.03.2020

Mit dem Fachkräfteinwanderungsgesetz besteht seitens der Unternehmen, die einen Ausländer beschäftigen, eine verpflichtende Mitteilung an eine Ausländerbehörde.

Diese Regelung ist in §4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3 AufenthG:

„Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss (…) der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde.“

Eine verspätete, falsche oder unterbliebene Mitteilung kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR auslösen. Ein pauschaler Verweis auf alle Aufenthaltstitel ist in diesem Zusammenhang schwer nachvollziehbar da die Mitteilungspflicht eine nachträgliche Befristung eines Aufenthaltstitels ermöglichen soll (vgl. BT-Drs. 19/8285, S. 88). Diese Regelungen gelten auf für nationale Visa.

Die Frist der Mitteilung gilt ab dem Tag, ab dem der ausländische Mitarbeiter freigestellt ist. Weiter beginnt die Mitteilungsfrist bei einem vorzeitigen Ende, ab dem Tag an den der ausländische Beschäftigte Kenntnis von der Beendigung nimmt. Von der Mitteilungspflicht befreit sind die Unternehmen, die einen ausländischen Mitarbeiter beschäftigen, wenn das vorzeitige Ende der Beschäftigung und das Ablaufdatum des Aufenthaltstitels beide innerhalb des 4-Wochen-Zeitraums liegen.

Grundsätzlich ist die Mitteilung nicht formgebunden. Demnach ist diese an die zuständige Ausländerbehörde per Email, telefonisch oder auch persönlich möglich. Auf Grund der Nachweispflicht empfiehlt sich jedoch die schriftliche Form. Weil die Pflicht an den aktuellen Besitz eines Aufenthaltstitels anknüpft, gilt die Mitteilungspflicht auch für Aufenthaltstitel, die vor dem 01.03.2020 erteilt wurden, aber erst danach ablaufen.

Fraglich ist, wie diese Mitteilungspflicht sich auf unbefristete und generell auf unterschiedliche Aufenthaltstitel auswirkt. Im Zweifel sollte jedoch zunächst eine Mitteilung erfolgen um vom Bußgeld nicht betroffen zu sein.

 

Quelle: Klaus, Dr. S., Die neue Mitteilungspflicht im Ausländerbeschäftigungsrecht ab März 2020, Expertenforum Arbeitsrecht, 2020,https://efarbeitsrecht.net/die-neue-mitteilungspflicht-im-auslaenderbeschaeftigungsrecht-ab-maerz-2020/, [28.02.2020].

 

 

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