Allgemein gilt, dass die Umsatzsteuer entsprechend des Verkaufsdatums berechnet wird. Für Waren, die 2018 versandt, oder Dienstleistungen, die in 2018 erbracht wurden, aber in 2019 bezahlt werden, darf die bisherige Umsatzsteuer von 18 % angerechnet werden. Demnach sind die 20 % auf Waren und Dienstleistungen anzuwenden, die nach dem 01.01.2019 versandt oder erbracht werden. Das Datum des Vertragsabschlusses ist hierbei irrelevant. Das bedeutet, dass der neue Umsatzsteuersatz für alle Verkäufe in 2019 angewandt werden muss, selbst wenn der dazugehörige Vertrag bereits 2018 unterzeichnet wurde.
Versichern Sie sich, dass in Ihren Verträgen nicht explizit die 18 %-Umsatzsteuer aufgeführt ist. Klauseln wie „der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 70.000 RUB inkl. USt.“ oder „inkl. 18 % USt.“ sind zu vermeiden, ansonsten muss der Verkäufer die verbleibenden 2 % selbst tragen. Falls Sie für 2019 bereits Verträge mit diesen Formulierungen abgeschlossen haben, sollten Sie vielleicht eine Neuauflage in Betracht ziehen.
Falls die Preise in Ihren Verträgen ohne Umsatzsteuer ausgewiesen sind, weisen Sie explizit auf den Nettopreis und die anzuwendende Umsatzsteuer hin. Allgemein sollten Sie Ihre Verträge prüfen, um Unstimmigkeiten und Mehrzahlungen zu vermeiden. Dennoch sollten Sie darauf vorbereitet sein, ggf. die verbleibenden 2 % selbst zu zahlen. Diese Ausgaben sind nicht abzugsfähig und werden nicht von der Steuerbehörde erstattet.
Um sich abzusichern, können zusätzliche Vereinbarungen mit Standardformulierungen, wie z. B. „Der Umsatzsteuersatz wird nach dem aktuellen Steuergesetz berechnet“, abgeschlossen werden.