Nachdem der BFH in 2019 entschieden hat, dass die Übernahme der Kosten für die Steuererklärung von Mitarbeitern in Fällen sog. Nettolohnvereinbarungen nicht zu Arbeitslohn führt, folgt nunmehr auch das BMF dieser Entscheidung und hat die Rz. 303 seines Schreibens zur Besteuerung des Arbeitslohns nach dem Doppelbesteuerungsabkommen vom 05.03.2018 geändert (BMF-Schreiben vom 22.04.2020, Az., IV B 2 – S 1300/08/10027).
Demnach führt die Übernahme der Steuerberatungskosten nicht mehr zu Arbeitslohn, wenn mit dem Mitarbeiter eine Nettolohnvereinbarung und eine Vereinbarung zur Abtretung der Steuererstattungsansprüche getroffen wurde. Soweit diese Steuerberatungskosten auf andere Einkunftsarten (z.B. Vermietung & Verpachtung oder Kapitaleinkünfte) entfallen, liegt aber weiterhin Arbeitslohn vor.
Wurde mit dem Steuerberater eine pauschale Vergütung vereinbart (je Mitarbeiter oder für alle Mitarbeiter), kann aus Vereinfachungsgründen eine Aufteilung auf die Einkunftsarten unterbleiben.
IAC GmbH Hinweis:
Eine wichtige Änderung, die nun auch Einzug beim Bundesfinanzministerium gefunden hat. Achten Sie bitte darauf, dass die Abtretung der Erstattungsbeträge bezogen auf das Arbeitsentgelt entsprechend bei Ihren Entsendungen geregelt ist. Wenn Sie Hilfe bei entsprechenden Formulierungen oder in der praktischen Umsetzung benötigen, sprechen Sie uns gern hierzu an.
Quelle:
Veröffentlichung Bundesfinanzministerium Oktober 2020
BFH, Urteil vom 09.05.2019, Az. VI R 28/17