Die Homeoffice-Pauschale (Gesetzeswortlaut = Tagespauschale) wird für das Veranlagungsjahr 2023 entfristet.
Der Begriff ‚Office‘ ist an dieser Stelle unzutreffend, da die Tagespauschale für solche Arbeitnehmer gilt, die zu Hause arbeiten, ohne die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkennbares Arbeitszimmer zu erfüllen. Es macht also keinen Unterschied, ob beispielsweise am Wohnzimmertisch, in einer Arbeitsecke oder in einem separaten Raum gearbeitet wird.
Bisher konnten Arbeitnehmer einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Das waren maximal 600 Euro im Jahr für 120 Arbeitstage. Künftig werden höchstens 210 Tage bei einem Abzugsbetrag von 6 Euro pro Tag gewährt, so dass der maximale Jahresbetrag auf 1.260 Euro steigt.
Dazu muss die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zeitlich „überwiegend“ (statt wie bislang „ausschließlich“) zuhause ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht werden. Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit zuhause verrichtet werden muss.
Bei einer Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte kann die Tagespauschale nicht abgezogen werden, jedoch die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale. Sofern allerdings dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn zusätzlich zu einer auswärtigen Tätigkeit (z. B. ein Termin bei einem Kunden) die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung stattfindet, können sowohl die Tages- als auch Entfernungspauschale abgezogen werden.
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