A1 Bescheinigung ist Pflicht bei auf Auslandsdienstreisen oder Entsendungen befindliche Mitarbeiter – stärkere Kontrollen auch in Deutschland

Fehlt bei der Entsendung eines Arbeitnehmers eine aktuelle A1-Bescheinigung, so drohen dem Arbeitgeber Geldstrafen.

Bevor der Arbeitnehmer also zur Arbeit beispielsweise von Polen ins Ausland geschickt wird – sei es im Rahmen einer Dienstreise oder einer Entsendung – ist zu ermitteln, welches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommt. Dies wird durch die Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geregelt.

Der allgemeine Grundsatz in der EU-Verordnung 883/2004 besagt, dass die betreffende Person zum betreffenden Zeitpunkt nur einem Sozialversicherungssystem unterliegt – es sollte das System des Landes sein, in dem die Arbeit geleistet wird.

Von dieser Regelung gibt es entsprechende Ausnahmen:

Insbesondere, in denen der angestellte Arbeitnehmer zur Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, und zwar im Namen eines Arbeitgebers, der seine Geschäftstätigkeit in dem Land ausübt, aus dem der Arbeitnehmer entsandt wird. In diesem Fall unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin der Sozialversicherung in dem Land, aus dem er entsandt wird unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsausübung in dem anderen Land auf höchstens 24 Monate befristet ist. Verlängerungen des Arbeitseinsatzes und dem weiterhin bestehenden Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die A1-Bescheinigung, die von der örtlich zuständigen Sozialversicherungsbehörde ausgestellt wird, bestätigt die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Sozialversicherungssystem. Hier gibt es keinerlei Beschränkungen hinsichtlich eines Mindestzeitraums der Arbeitsleistung im Ausland.

Wenn die A1-Bescheinigung (auch bei Kurzaufenthalten, die beispielsweise gemäß den polnischen Vorschriften als Dienstreise gelten) fehlt, kann dem Arbeitgeber/Arbeitnehmer im Land der Arbeitsleistung die Pflicht zur Zahlung der in diesem Land fälligen Sozialversicherungs-/Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum auferlegt werden, in dem die Arbeit in diesem Land ausgeübt wird oder können dem Arbeitgeber im Land der Arbeitsleistung bestimmte Strafen auferlegt werden.

Hinweis der IAC GmbH: Wir haben vermehrt die Informationen bekommen, dass gerade auch im Rahmen der Corona-Kontrollen bei Beschäftigungsverhältnissen oder in Betrieben die A1 Bescheinigungen abgefragt werden. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, Ihre verbundenen Gesellschaften, Unternehmen oder Subunternehmen im Europäischen Ausland darauf hinzuweisen, dass bei Dienstreisen oder Arbeitseinsätzen (Entsendungen) nach Deutschland die A1 Bescheinigungen vorgehalten werden müssen.  Mit unserer Netzwerk-Allianz sind wir Ihnen gern bei entsprechenden Beantragungen und Antragstellungen behilflich. Sprechen uns hierzu einfach an.

 

 

 

 

 

 

 

Ähnliche Beiträge

Deutschland Online Consular Services Portal

Deutschland Online Consular Services Portal: Ein Schritt in die digitale Zukunft

In einer zunehmend digitalisierten Welt ist der Zugang zu konsularischen Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung. Das Deutschland Online Consular Services Portal bietet eine neue Plattform, um verschiedene konsularische Dienstleistungen online zu beantragen. Hier sind einige der...
Arbeiten in Neuseeland

Arbeiten in Neuseeland mit Besuchervisum

In der heutigen globalisierten Welt wird das Arbeiten aus der Ferne immer beliebter. Neuseeland, bekannt für seine atemberaubenden Landschaften und freundlichen Menschen, hat kürzlich seine Visabestimmungen geändert, um digitalen Nomaden und Remote-Arbeitern neue Möglichkeiten zu...

Sondernews/Merkblätter

Deutschland Online Consular Services Portal: Ein Schritt in die digitale Zukunft
6. März 2025
Arbeiten in Neuseeland mit Besuchervisum
2. März 2025
Visa-Arten für China-Reisen
13. Februar 2025
Neue Gehaltsgrenzen und Erweiterung des Schengenraums
13. Februar 2025
Australien führt neue Arbeitsvisumskategorie ein
5. Februar 2025
News: Elektronisches Meldeverfahren bei Entsendungen in Abkommensstaaten weiterhin nicht möglich
3. Februar 2025

Sichern Sie sich aktuelles Wissen rund um das Thema „Internationales Personalmanagement - Mitarbeiterentsendung weltweit“