Fehlt bei der Entsendung eines Arbeitnehmers eine aktuelle A1-Bescheinigung, so drohen dem Arbeitgeber Geldstrafen.
Bevor der Arbeitnehmer also zur Arbeit beispielsweise von Polen ins Ausland geschickt wird – sei es im Rahmen einer Dienstreise oder einer Entsendung – ist zu ermitteln, welches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommt. Dies wird durch die Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geregelt.
Der allgemeine Grundsatz in der EU-Verordnung 883/2004 besagt, dass die betreffende Person zum betreffenden Zeitpunkt nur einem Sozialversicherungssystem unterliegt – es sollte das System des Landes sein, in dem die Arbeit geleistet wird.
Von dieser Regelung gibt es entsprechende Ausnahmen:
Insbesondere, in denen der angestellte Arbeitnehmer zur Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, und zwar im Namen eines Arbeitgebers, der seine Geschäftstätigkeit in dem Land ausübt, aus dem der Arbeitnehmer entsandt wird. In diesem Fall unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin der Sozialversicherung in dem Land, aus dem er entsandt wird unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsausübung in dem anderen Land auf höchstens 24 Monate befristet ist. Verlängerungen des Arbeitseinsatzes und dem weiterhin bestehenden Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die A1-Bescheinigung, die von der örtlich zuständigen Sozialversicherungsbehörde ausgestellt wird, bestätigt die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Sozialversicherungssystem. Hier gibt es keinerlei Beschränkungen hinsichtlich eines Mindestzeitraums der Arbeitsleistung im Ausland.
Wenn die A1-Bescheinigung (auch bei Kurzaufenthalten, die beispielsweise gemäß den polnischen Vorschriften als Dienstreise gelten) fehlt, kann dem Arbeitgeber/Arbeitnehmer im Land der Arbeitsleistung die Pflicht zur Zahlung der in diesem Land fälligen Sozialversicherungs-/Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum auferlegt werden, in dem die Arbeit in diesem Land ausgeübt wird oder können dem Arbeitgeber im Land der Arbeitsleistung bestimmte Strafen auferlegt werden.
Hinweis der IAC GmbH: Wir haben vermehrt die Informationen bekommen, dass gerade auch im Rahmen der Corona-Kontrollen bei Beschäftigungsverhältnissen oder in Betrieben die A1 Bescheinigungen abgefragt werden. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, Ihre verbundenen Gesellschaften, Unternehmen oder Subunternehmen im Europäischen Ausland darauf hinzuweisen, dass bei Dienstreisen oder Arbeitseinsätzen (Entsendungen) nach Deutschland die A1 Bescheinigungen vorgehalten werden müssen. Mit unserer Netzwerk-Allianz sind wir Ihnen gern bei entsprechenden Beantragungen und Antragstellungen behilflich. Sprechen uns hierzu einfach an.