Schluss mit Papier – Änderungen ab 2021 im elektronischen A1-Verfahren

Im Rahmen des A1-Verfahrens müssen Arbeitgeber rechtzeitig vor der Entsendung ihrer Arbeitnehmer in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschafts- und Währungsraums sowie der Schweiz für den Zeitraum elektronisch über ein Entgeltabrechnungssystem oder über sv.net einen Antrag auf eine A1-Bescheinigung stellen.

Bei Erhalt der A1-Bescheinigung drucken die Arbeitgeber die A1-Bescheinigung aus und geben sie dem betroffenen Arbeitnehmer für seine Auslandstätigkeit als Nachweis über die Sozialversicherungszugehörigkeit für Kontrollen mit.

Ab dem 01.01.2021 sind Änderungen im elektronischen A1-Verfahren geplant. Die A1-Bescheinigung muss ab dem 01.01.2021 vom Arbeitgeber nicht mehr ausgedruckt werden. Der Arbeitgeber muss jedoch die A1-Bescheinigung der betroffenen Person unverzüglich zugänglich machen.  Dies kann u.a. durch das Zusenden der A1-Bescheinigung per E-Mail erfolgen.

Wir empfehlen an dieser Stelle, dass Sie die Mitarbeiter darauf hinweisen, die erhaltene A1-Bescheinigung selbst auszudrucken. Im Ausland kann bei Kontrollen weiterhin ein Ausdruck der Bescheinigung verlangt werden.

Weitere Änderungen ab Januar 2021

Aber auch andere Formulare, wie für die Feststellung der gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten oder der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung können ab dem 01.01.2021 elektronisch beantragen werden. In der bisherigen Praxis wurden die Anträge postalisch an die DVKA übermittelt.

Für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sowie für Mitarbeiter von Flug- und Kabinenbesatzung mit Heimatbasis in Deutschland ist ab 2021 ebenfalls das elektronische A1-Antragsverfahren Pflicht. Für Selbständige wird ein elektronischer Antrag erst ab 2022 möglich sein.

Die geplanten Änderungen ab 2021 werden in der Praxis eine enorme Erleichterung darstellen. Ebenfalls ist die geplante Vorgehensweise zeitgemäßer und umweltfreundlicher.  Denken Sie bitte daran, dass bei Dienstreisen auch nur bei wenigen Reisetagen eine entsprechende A1 Bescheinigung sowie eine EU-Meldung bzw. Registrierung erforderlich ist. Dies gilt selbstverständlich auch bei Cross Country Dienstreisen. Wir sind gern mit unseren Services für die Beantragungen für Sie da.

 

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